Aufträge in der Schweiz können momentan nur dann durchgeführt werden, wenn eine Meldebestätigung der Schweizer Behörden vorliegt. Das Verfahren war vorübergehend ausgesetzt worden (siehe Meldung Corona: Schweiz ändert Einreisebestimmungen). Die Meldebestätigung bezieht sich auf das Verfahren zur obligatorischen Meldung von Entsendungen in die Schweiz über das entsprechende Online-Portal.
Seit dem 11. Mai werden nun zunächst die vor dem 25. März eingereichten Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum und aus Drittstaaten bearbeitet (Pendenzenabbau), meldet die grenznahe IHK Hochrhein-Bodensee in Konstanz. Zudem werden auch neue Meldungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen wieder gemäß den üblichen Vorgaben des FZA (Freizügigkeitsabkommens) bearbeitet, sofern sich die Dienstleistungserbringung auf einen schriftlichen Vertrag stützt, der vor dem 25. März 2020 abgeschlossen wurde.
Eine Einreise in die Schweiz für entsandte Mitarbeiter und Selbstständige zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in der Schweiz ist weiterhin nur mit einer Meldebestätigung möglich. Neue Meldungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen werden wieder gemäß den üblichen Vorgaben des FZA bearbeitet, sofern sich die Dienstleistungserbringung auf einen schriftlichen Vertrag stützt, der vor dem 25. März 2020 abgeschlossen wurde. So kann beispielsweise ein Monteur aus Deutschland eine bereits bestellte Maschine in einem Schweizer Unternehmen installieren, sofern er über einen schriftlichen Vertrag mit dem Schweizer Auftraggeber verfügt mit Vertragsdatum vor dem 25. März 2020. Hierzu muss er die elektronische Meldung über das Schweizer Meldeportal abgeben und zudem als Nachweis den schriftlichen Vertrag per E-Mail an die entsprechende kantonal zuständige Meldebehörde senden.