Ausländische Arbeitgeber sind ab dem 15. Mai bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben.
Aktuell müssen ausländische Arbeitgeber bei der Meldung ihrer Mitarbeiter für Arbeiten in der Schweiz die eingesetzten Mitarbeiter bereits namentlich benennen. Ebenso muss der Zeitraum der Arbeiten für die gemeldeten Arbeitnehmer bei der Voranmeldung angegeben werden – und dies acht Tage vor Arbeitsbeginn.
Neu ist nun, dass zusätzlich der gezahlte Lohn bei der Onlineanmeldung angegeben werden muss. Das bedeutet, dass bereits zu diesem frühen Zeitpunkt geprüft werden sollte, ob entsprechende Mindestlöhne nach den Gesamtarbeitsverträgen oder ortsüblichen Löhnen für die entsandten Mitarbeiter gezahlt werden müssen. Dieser Betrag ist dann in Schritt 4 des Online-Meldeverfahrens anzugeben.
Angaben zum Arbeitnehmer (Schritt 4 des Meldeverfahrens)
Hinweise zur Berechnung des Bruttostundenlohns
Diese Angabe wird bei einer Falschmeldung zwar nach Auskunft der SECO nicht sanktioniert und ist damit unverbindlich, gilt aber für die prüfenden Behörden als Indiz für eine mögliche Mindestlohnunterschreitung. Deshalb sollte vorzeitig bei der Berechnung mögliche Wechselkursschwankungen und ähnliches berücksichtigt werden.
Einen Lohnrechner sowie eine Übersicht der geltenden Gesamtarbeitsverträge (in Deutschland: Tarifverträge) und weitere Informationen zur Entsendung in die Schweiz bietet das Portal www.entsendung.admin.ch.