Bauunternehmen, auch ausländische, die in Schweden Bauprojekte durchführen, müssen seit dem 1. Januar 2016 ein elektronisches Personenregister über die auf den Baustellen tätigen Mitarbeiter führen.
Die Deutsch-Schwedische Handelskammer (AHK) mit Sitz in Stockholm erläutert, dass für die Einhaltung der neuen Vorschriften die Auftraggeber und die für die Ausführung verantwortlichen Unternehmen gemeinsam zuständig sind. Ausgenommen sind lediglich Arbeiten mit einem geringen Kostenumfang und Projekte privater Bauherren zur eigenen Nutzung.
Bereits vor Baustart muss der Bauherr bei der Finanzbehörde (Skatteverket) anzeigen, wann und wo Bauarbeiten geplant sind. Dabei spielt es keine Rolle, welche konkreten Tätigkeiten ausgeführt werden sollen. Unter das Gesetz fallen nicht nur Neu- oder Umbauten, Renovierungs- oder Abrissarbeiten, sondern auch andere, die Bautätigkeit unterstützende Arbeiten wie beispielsweise die Reinigung oder die Bewachung der Baustelle.
Elektronische Dokumentation der Anwesenheit
Das Stellen der entsprechenden Ausrüstung, mit der ein elektronisches Register (personalliggare) geführt werden kann, gehört ebenfalls zu den Pflichten des Bauherrn. Zur Führung des Registers eignen sich ein Computer, ein Tablet-PC oder auch ein Smartphone. Zudem gibt es technische Lösungen des Anbieters für die sogenannten ID06-Karten, welche häufig Pflicht auf schwedischen Baustellen sind.
Für die korrekte Dokumentation der Anwesenheit von sämtlichen vor Ort Beschäftigten ist das ausführende Unternehmen verantwortlich. Die Beschäftigten sollen sich hierzu jeweils selbst elektronisch an- und abmelden können.
Nach vollendeter Tätigkeit muss der Bauherr der Finanzbehörde den Abschluss der Bauarbeiten anzeigen. Danach besteht für das ausführende Unternehmen noch für einen Zeitraum von zwei Jahren die Pflicht, die gesammelten Daten aufzubewahren.
Kontrolle durch Finanzämter
Zur Prüfung der Registerangaben sind unangekündigte Kontrollen auf den Baustellen durch Mitarbeiter der Finanzämter vorgesehen. Der Bauherr und die ausführenden Unternehmen müssen gemeinsam dafür Sorge tragen, dass die elektronisch gesammelten Informationen jederzeit vor Ort eingesehen werden können. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften können die Finanzbeamten Bußgelder verhängen.
Die Pflicht, eine elektronische Anwesenheitsliste zu führen, gilt seit dem 1. Januar 2016 für alle Baustellen in Schweden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Baustellen, auf denen die Arbeiten bereits vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurden und wo mit deren Abschluss bis zum 30. Juni dieses Jahres gerechnet werden kann.
Hilfestellung bei der Umsetzung der neuen Regelung, aber auch bei anderen die Bauwirtschaft betreffenden Anforderungen (wie zum Beispiel Erwerb der IDO6-Karten) erhalten Unternehmen bei der Rechtsabteilung der Deutsch-Schwedischen Handelskammer:
Dr. Kerstin Kamp-Wigforss LL.M.
Rechtsanwältin
Leiterin Rechtsabteilung
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