Schweden

Neue Regeln bei Entsendungen nach Schweden: Meldefrist und Tariflohn

Um das schwedische Entsendungsgesetz an die EU-Entsenderichtlinie 2018/957 anzupassen, treten am 30. Juli 2020 einige Änderungen in Kraft, meldet die Deutsch-Schwedische Handelskammer (AHK Schweden).
Dies führt unter anderem mit sich, dass alle Entsendungen unabhängig von ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde, dem schwedischen „Zentralamt für Arbeitsumwelt“ (Arbetsmiljöverket), direkt also ab dem ersten Entsendungstag (und nicht mehr erst nach fünf Tagen), registriert sein müssen. Bei Missachtung der Registrierungspflicht drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder.
Auch das Recht der Gewerkschaften auf Arbeitskampfmaßnahmen gegen den entsendenden Arbeitgeber wird erweitert. Fortan haben diese das Recht, nicht nur Mindestlohn nach dem zentralen Tarifvertrag (Kollektivavtalet), sondern „gleichen Lohn“ zu fordern. Ebenfalls dürfen die Gewerkschaften ab dem 30. Juli 2020 andere tarifvertraglich geregelte Bedingungen, wie zum Beispiel die Übernahme der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer, erzwingen.
Weitere Informationen und Unterstützung
Die Deutsch-Schwedische Handelskammer (AHK Schweden) unterstützt deutsche Betriebe bei allen Fragen der Entsendung nach Schweden, sei es die Registrierung / Meldung bei den schwedischen Behörden, das Fungieren als Kontaktperson oder die Suche nach dem anwendbaren Tarifvertrag.

Stand: 18.01.2024