Das schwedische Parlament hat Mitte Mai ein neues Entsendegesetz beschlossen. Es soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer tatsächlich die ihnen zustehenden Rechte der EU-Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (96/71/EG) genießen. Außerdem bekommen sowohl die schwedischen Behörden als auch Gewerkschaften die Möglichkeit, Unternehmen zu kontaktieren, die ihre Mitarbeiter zum Arbeiten nach Schweden schicken. Wenn ausländische Unternehmen gegen das neue Gesetz verstoßen, drohen Strafzahlungen.
Ab 1. Juli müssen demnach alle Mitarbeiter ausländischer Unternehmen, die für einen begrenzten Zeitraum und länger als fünf Tage in Schweden arbeiten, bei Arbetsmiljöverket registriert werden. Diese Regelung gilt auch für Mitarbeiter die bereits vor dem 1. Juli 2013 entsandt wurden. In Spezialfällen können sogar Selbstständige als Entsandte gelten, wenn Sie im Auftrag einer ausländischen Firma in Schweden arbeiten.
Die Registrierung soll nach Angaben der Behörde online auf der Webseite von Arbetsmiljöverket möglich sein. Informationen und Formulare sollen auf fünf verschiedenen Sprachen, darunter auch Deutsch, zur Verfügung stehen. Hier müssen die ausländischen Firmen die Kontaktdaten der entsandten Mitarbeiter eintragen und angeben, wie lange sie an welchem Ort mit welchen Aufgaben betraut sind. Bisher haben die schwedischen Behörden keinerlei Einblick in die Arbeitsbedingungen von Entsandten.
Das neue Gesetz sieht nicht nur die Registrierung vor, die ausländischen Unternehmen müssen außerdem eine Kontaktperson mit Adresse in Schweden angegeben. Dieser Vertreter soll zum einen Zustellungen entgegennehmen und zum anderen Unterlagen bereitstellen, die belegen, dass das schwedische Entsendegesetz eingehalten wird.
Ausländische Unternehmen sollten sich rechtzeitig um die Anmeldung kümmern: Die Anmeldung muss erfolgt sein, bevor der erste Mitarbeiter seine Arbeit in Schweden antritt. Wer seine Entsandten zu spät oder gar nicht registriert, muss nach Angaben von Arbetsmiljöverket mit einer Geldbuße von 20.000 Schwedischen Kronen rechnen.
Die Details der Gesetzesänderung werden in einigen Wochen in einer Verordnung bekannt gegeben.
Weitere Informationen erhalten betroffene Unternehmen auch bei der Deutsch-Schwedischen Handelskammer in Stockholm:
Denise Schumann LL.M.
Rechtsanwältin
Tel. +46 8 665 18 55
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