Wie bereits 2013 berichtet, sind ausländische Arbeitgeber bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben. Diese Anforderung ergibt sich aus der Vorgabe für entsendende Unternehmen, die minimalen schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beachten zu müssen. Diese finden sich vornehmlich in allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (in Deutschland Tarifverträge) und betreffen in der Praxis im Wesentlichen den Mindestlohn und die Arbeitszeitvorschriften.
Für die Frage, ob mit den deutschen Lohnzahlungen der Schweizer Mindestlohn eingehalten ist, ist die Weisung des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“ maßgebend. Diese Lohnweisung ist zum 1. April 2014 geändert worden.
Geändert wurden im Wesentlichen folgende Punkte:
Deutschen Entsendebetrieben wird daher angeraten, die Einhaltung der Schweizer Mindestlöhne an die neue Lohnweisung anzupassen und die Lohnzuschläge für die Einsätze in der Schweiz entsprechend zu erhöhen. Informationen zu den Mindestlöhnen können unter www.entsendung.admin.ch abgerufen werden.
Das SECO stellt auf seinen Internetseiten ein Excel-Arbeitsblatt als Berechnungsbeispiel für den internationalen Lohnvergleich zur Verfügung.