Ein neuer Beschluss der französischen Regierung ermöglicht es Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das keine Betriebsstätte („établissement“) in Frankreich unterhält, Entschädigungen im Rahmen der Kurzarbeiterregelungen („activité partielle“) bekommen zu können. Entsprechende Anträge sind an die Behörden in Frankreich zu richten.
Der Beschluss wurde am 28. März 2020 veröffentlicht und sofort in Kraft gesetzt und ist bei Légifrance abrufbar.
Danach können deutsche Unternehmen ohne feste Betriebstätte in Frankreich, die dort Mitarbeiter nach französischem Arbeits- und Sozialrecht beschäftigen (französischer Arbeitsvertrag, Abführung der Beiträge in die Sozialversicherungssysteme) unter der Erfüllung der Voraussetzungen bei den französischen Behörden einen Antrag auf Kurzarbeit („activité partielle“) stellen. Die AHK Frankreich hat dies bereits für mehr als hundert deutsche Unternehmen durchgeführt, und ist bereit, dies bei Bedarf für alle betroffenen Unternehmen in Deutschland und den Nachbarländern zu tun.
Kontakt:
Thomas Matthes
AHK Frankreich
Tel. +33 1 40 58 35 21
tmatthes@francoallemand.com
https://www.francoallemand.com/
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