Bei Arbeitnehmerentsendungen nach Frankreich kann die erforderliche Meldung bei den örtlichen Arbeitsinspektionen ab dem 1. Oktober 2016 nur noch online erfolgen. Ab 1. Januar 2017 gilt das auch für Meldungen ausländischer Transportunternehmen.
Die Meldungen müssen ab dann über das Online-Portal „SIPSI“ übermittelt werden. Eine Beschreibung des Verfahrens ist dort auch in englischer Sprache verfügbar.
Arbeitgeber, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten die Entsendung beim Gewerbeaufsichtsamt und dort der Arbeitsinspektion, der Inspection du Travail des Départements, in dem sich der Leistungsort befindet, anzuzeigen (Déclaration préalable de détachement). Bei wechselnden Einsatzorten erfolgt die Meldung beim ersten Leistungsort. Nicht meldepflichtig sind lediglich Arbeitnehmer, die in Frankreich eine Demontage für eigene Zwecke durchführen.
Seit dem 1. Juli 2016 müssen auch ausländische Transportunternehmen bei grenzüberschreitenden Fahrten von und nach Frankreich sowie Kabotagefahrten Meldungen mit speziellen Entsendebescheinigungen für das Transportgewerbe (attestations de détachement) tätigen.
IHK-Merkblatt zu Arbeitnehmerentsendungen
Auf ihrer Website stellt die IHK Hannover kostenlos Merkblätter zur Arbeitnehmerentsendung in verschiedene Länder zur Verfügung, darunter auch zu Frankreich.