Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer (AHK Frankreich) informiert, dass Reisende nach Frankreich ab sofort eine Bescheinigung vorweisen müssen, die die Notwendigkeit der Einreise begründet. Diese selbst zu erstellende Bescheinigung ist auch für Mitarbeiter die nach Frankreich entsendet werden Pflicht!
Drei verschiedene Arten von Bescheinigungen wurden von der Regierung online gestellt: eine für Reisen aus dem Ausland in Richtung Festland, eine für Reisen aus dem Ausland nach Übersee und eine für Reisen vom Festland nach Übersee.
Möglich sind einreisen nur noch wenn es dabei um eine der folgenden Kategorien handelt: Reisen zum Hauptwohnsitz in Frankreich; Reisen durch Frankreich zum Hauptwohnsitz; Einreisen von verschiedenen Arbeitnehmerkategorien wie Grenzarbeiter (Pendler), medizinisches Pflegepersonal im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19; Transporteure (Seeleute inbegriffen); Flugreisepersonal (Waren- und Personentransporte, Rückreisen); Personal des Auswärtigen Dienstes (Diplomaten und Konsulare), Personal internationaler Organisationen, die ihren Sitz oder Geschäftsräume in Frankreich haben sowie Personen mit einem besonderen Aufenthaltstitel.
Personen, die die französische Grenze überqueren möchten, werden einer sanitären Kontrolle (Gesundheitscheck) unterzogen und gegebenenfalls unter Quarantäne gestellt. Die behördlichen Genehmigungen werden weiter unterteilt in Staatsbürger, Mitglieder der Europäischen Union und Ausländer. Diejenigen, die im Besitz eines französischen Passes sind, müssen den Grund für ihre Reise in ihr Heimatland nicht begründen.
Die Bescheinigung ist für alle Ausländer verpflichtend und muss selbst ausgefüllt und unterschrieben werden. Sie kann auf den Seiten der französischen Behörden auch auf Englisch heruntergeladen werden.
Die AHK Frankreich weist darauf hin, dass Mitarbeiterentsendungen nach Frankreich generell möglich sind. Unternehmen müssen jedoch nachweisen können, dass diese Entsendung wirklich notwendig ist und zu diesem Zeitpunkt und nicht später durchgeführt werden muss (zum Beispiel dringende Reparaturen). In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitsauftrag möglichst sowohl in deutscher als auch französischer Sprache vorgelegt werden können. Alle weiteren Meldepflichten (SIPSI, A1-Bescheinigung, Tariflöhne) bleiben erhalten.
Weitere Fragen zur Einreise nach Frankreich beantwortet:
Thomas Matthes
AHK Frankreich
Tel. +33 1 40 58 35 21
tmatthes(at)francoallemand.com
https://www.francoallemand.com/
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