Das Europäische Parlament hat die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Wichtigste Änderungen sind gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort und mehr Rechtssicherheit für entsendete Arbeitnehmer. Die Umsetzung muss spätestens Mitte 2020 erfolgen.
Mit der überarbeiteten Richtlinie wird die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert. Ziel sind gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland.
Hauptpunkte der Reform sind:
- Alle Regeln des Gastmitgliedstaates für die Entlohnung, die gesetzlich oder in bestimmten Tarifverträgen festgelegt sind, gelten auch für entsandte Arbeitnehmer.
- Der Arbeitgeber muss für Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten aufkommen (statt Abzug vom Lohn der Arbeitnehmer).
- Die maximale Entsendungsdauer wurde auf zwölf Monate festgelegt, wobei dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert werden kann. Danach kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes zur Anwendung.
- Leiharbeitsunternehmen müssen ihren entsandten Arbeitnehmern die gleichen Bedingungen garantieren wie sie für Leiharbeitnehmer im Mitgliedstaat, in dem die Arbeit erbracht wird, gelten.
- Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug wird verstärkt.
- Die neuen Elemente der Richtlinie gelten auch im Verkehrs- und Transportgewerbe, sobald die geplanten sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.
Die aktualisierte EU-Richtlinie muss bis spätestens Mitte 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.