Die für die Schweizer Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern diese nicht gewisse Voraussetzungen für Ausnahmeregelungen erfüllen, meldet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Diese sind in den FAQs zur Einreiseverweigerung, Personenfreizügigkeit und Visa-Stopp der Webseite des Schweizer Staatssekretariats für Migration und in der detaillierten Weisung des Schweizer Staatssekretariats für Migration vom 21.03.2020 aufgeführt.
Weitere Informationen zur Situation an der Grenze zur Schweiz haben die Kollegen der grenznahen IHK Konstanz zusammengestellt.
Zudem wurden Einreisebeschränkungen auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Bereits in der vergangenen Woche hat die Schweiz Beschränkungen für die Einreise auf dem Landweg und für den Luftreiseverkehr aus Italien, Frankreich, Deutschland, Österreich und Spanien und alle Nicht-Schengen-Staaten beschlossen. Seit Mitternacht werden die verschärften Einreisevoraussetzungen auch gegenüber Flügen aus sämtlichen verbleibenden Schengen-Staaten mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein angewendet.
Mit der Ausdehnung der verschärften Einreisevoraussetzungen auf Flüge aus sämtlichen Schengen-Staaten und der Kontrolle dieser Einreisevoraussetzungen im Rahmen von Grenzkontrollen an den Flughäfen unterliegen neu alle Flüge aus dem Ausland denselben Einreisekontrollen.
Die Einreise ist Bürgerinnen und Bürgern aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz sowie Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen müssen oder sich in einer Situation absoluter Notwendigkeit befinden, weiterhin erlaubt. Auch der Transit- und der Warenverkehr sind weiterhin zugelassen.
Einreise bei Entsendungen - NEU
Eine Weisung der Schweizerischen Behörden vom 24. März präzisiert die Einreisemöglichkeiten bei Entsendungen (zum Beispiel zur Durchführung von dringenden Reparaturen):
Es werden nur noch Meldebestätigungen für Dienstleistungserbringer (Selbstständige/ Entsandte Mitarbeiter) aus der EU erteilt, wenn der Einsatz im "überwiegend öffentlichen Interesse" der Schweiz laut COVID-19- Verordnung 2 liegt.
Eine Meldepflicht für selbstständige Dienstleistungserbringer und entsandte Mitarbeiter der EU, die in die Schweiz einreisen wollen, besteht ab dem 1 Tag unabhängig von der Branche und Art der Erwerbstätigkeit. Ohne Meldebestätigung wird Dienstleistungserbringern aus der EU die Einreise in die Schweiz verweigert.
Im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß COVID-19-Verordnung 2 liegen gemäß einer aktuellen Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM) sowie einem darauf gestützten Rundschreiben des SEM jene Tätigkeiten, die den Schutz der Bevölkerung im Hinblick auf die Verbreitung der Krankheit sicherstellen. Dazu sind die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Landesversorgung aufrechtzuerhalten. Es können deshalb diejenigen Tätigkeiten berücksichtigt werden, welche die Verfügbarkeit von lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in den Bereichen Heilmittel und Pflege, Lebensmittel, Energie, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie sicherstellen.