Bei der Durchführung von Aufträgen in der Schweiz im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung oder selbstständigen Dienstleistungserbringung müssen Arbeiten angemeldet werden. Welche das sind und welche davon ausgenommen sind, zeigt nachfolgender Überblick.
Tätigkeiten ausländischer Dienstleister, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern, sind in der Schweiz meldepflichtig. In den Branchen Bauhauptgewerbe (Hoch und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Garten und Landschaftsbau, Hotel und Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Industrie oder Privathaushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Erotikgewerbe sowie Reisendengewerbe besteht hingegen eine Meldepflicht unabhängig von der Dauer der Arbeiten, also ab dem ersten Einsatztag. Weitere Informationen zu Ablauf einer Meldung sind im Merkblatt „Arbeitnehmerentsendung in die Schweiz“ der IHK Hannover zu finden.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen zur Meldepflicht, die nun von den zuständigen Schweizer Behörden präzisiert wurden. Im Grundsatz gilt, dass produktive Tätigkeiten zu melden sind. Folgende Liste der Handelskammer Deutschland Schweiz (AHK) gibt einen ersten Überblick:
Beispiele für nicht meldepflichtige Erwerbstätigkeiten
Beispiele für meldepflichtige Erwerbstätigkeiten
Die vollständige Liste der Tätigkeiten inklusiver praktischer Beispiele sind in Anhang 5 der aktuellen Weisung zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) verfügbar.
Weitere Fragen zu dieser Thematik beantworten die Rechts- und Steuerexperten der Handelskammer Deutschland Schweiz (AHK):
E-Mail: auskunft@handelskammer-d-ch.ch
Telefon: +41 44 283 61 61