Auch im Falle eines harten Brexit soll der Marktzugang für EU-Produkte zunächst gewährleistet werden. Für nicht regulierte Produkte wären die Hürden höher. Darauf weist ein aktueller Artikel der GTAI hin.
Die britische Regierung hat eine Reihe von Mitteilungen veröffentlicht, in denen sie die Konsequenzen eines harten Brexits ohne Folgeabkommen dargelegt. Die geschilderten Folgen treten nur dann ein, wenn das Vereinigte Königreich die EU am 30. März 2019 ohne Austrittsabkommen verlässt.
Produkte, die europäische Normen und Standards erfüllen und somit EU-weit in Verkehr gebracht werden dürfen, könnten demnach auch künftig in das Vereinigte Königreich eingeführt werden. Diese Zusage ist jedoch zeitlich begrenzt. Wann und inwiefern Produktstandards und Zulassungsvoraussetzungen geändert werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
CE-Kennzeichnung
Der"European Union Withdrawal Act" vom 26. Juni 2018 regelt, dass mit Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU alle bestehenden EU-Verordnungen in britisches Recht übernommen werden, dazu zählen auch Produktstandards und Normen wie in der EU. Diese harmonisierten Standards sollen in sogenannte "UK designated standards" umgewandelt werden. Die CE-Kennzeichnung als Nachweis für die Einhaltung der Produktvorschriften wird ihre Gültigkeit vorerst behalten. Das gilt ebenso für Konformitätsbewertungen, die von einer in der EU zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellt wurden. Eine Re-Zertifizierung für den britischen Markt ist zunächst nicht notwendig.
Medikamente und Medizinprodukte
In der EU zugelassene Medizinprodukte können auch weiterhin im Vereinigten Königreich verkauft werden. Konformitätsbewertungen europäischer Prüfinstitute werden anerkannt. Die Mehrzahl der im Vereinigten Königreich zugelassenen Medikamente verfügt über eine EU-Zulassung. Diese soll automatisch in eine britische Zulassung umgewandelt werden. Produkte, deren Zulassung im Rahmen eines Dezentralen Verfahrens oder einer gegenseitigen Anerkennung erfolgte, verfügen bereits über eine britische Zulassung.
Andere Produktgruppen fortan ohne Cassis-de-Dijon-Prinzip
Mit einem Austritt ohne Folgeabkommen würde das Vereinigte Königreich nicht länger unter den Anwendungsbereich des Cassis-de-Dijon-Prinzips fallen. Dies besagt, dass Produkte, für die es keine EU-weiten Vorgaben gibt, die aber bereits in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten vertrieben werden können.
Deutsche Exporteure sollten sich daher rechtzeitig darauf vorbereiten, dass sie unter Umständen für nicht-harmonisierte Produkte die britischen Anforderungen erfüllen müssen. Das gilt auch für den Fall, dass die Produkte bisher ohne eine Anpassung an die britischen Bestimmungen im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden durften. Umgekehrt ist darauf zu achten, dass Waren aus dem Vereinigten Königreich die nationalen Anforderungen desjenigen EU-Mitgliedstaates erfüllen, in die sie eingeführt werden. Betroffene Produkte sind beispielsweise Fahrräder, Bekleidung oder Möbel.
Brexit konkret – Umwandlung einer Limited
Ein Business-Breakfast am 8. November informiert in der IHK Hannover über die Zukunft der einst so beliebten Unternehmensform. Dazu werden Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt die sich aus einem Regierungsentwurf für ein neues Umwandlungsgesetz ergeben.