Aufgrund der kaum nennenswerten Fortschritte bei den Verhandlungen über die künftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich (VK) hat die EU-Kommission Mitte Juli die Mitteilung „getting ready for change“ in deutscher Sprache veröffentlicht, in der sie einen Überblick über die Veränderungen gibt, die nach dem Ende der Übergangsphase zum 1. Januar auf Unternehmen zukommen. Denn zu diesem Datum wird das VK den EU-Binnenmarkt sowie die Zollunion verlassen. Einige Veränderungen werden auch unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen mit dem VK eintreten. Der DIHK in Brüssel hat wichtige Änderungen zusammengefasst:
Warenverkehr
Für den Warenverkehr müssen sich Unternehmen auf neue Zollbestimmungen einstellen. Mit Beginn des neuen Jahres müssen EU-Unternehmen, die Waren in das Vereinigte Königreich exportieren oder aus diesem importieren, über eine EORI-Nummer der EU (Nummer zur Identifizierung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten) verfügen. Eine britische EORI-Nummer wird dann nicht mehr gültig sein. Zusätzlich wird für in die EU importierte Ware die Ursprungseigenschaft nachzuweisen sein. Ist dies nicht möglich, werden ohne ein Handelsabkommen auf das entsprechende Gut Zölle erhoben. Sollte bis dahin ein kontingent- und zollfreies Handelsabkommen zwischen der EU und dem UK vereinbart werden, ist der Warenursprung ebenfalls wichtig. Materialien mit Ursprung „Vereinigtes Königreich“ tragen dann nur noch im bilateralen Handelsverhältnis zwischen EU und UK zum Erreichen des Präferenzursprungs und somit zu Zollvergünstigungen bei. Im Verhältnis mit drittländischen Freihandelspartnern der EU-27 verlieren britische Vormaterialien dagegen ihre präferenzielle Ursprungseigenschaft. Der Anteil von britischen Vormaterialien ist hier sowohl für Einfuhren in als auch für Ausfuhren aus der EU aus der Präferenzkalkulation „herauszurechnen“. Lieferantenerklärungen müssen demzufolge angepasst werden. Falls Transportwege über das Vereinigte Königreich führen, sind Direktbeförderungsklauseln zu beachten.
Handel mit Dienstleistungen
Für den Handel mit Dienstleistungen fallen zum Jahresbeginn die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne der Unionsverträge weg. Um Zugang zum EU-Binnenmarkt zu erhalten, müssen Dienstleister nachweisen, dass alle Vorschriften eingehalten werden und alle Genehmigungen vorliegen, die für die Ausübung der Dienstleistung in der EU nötig sind. Bei Finanzdienstleistungen gelten nach Ende der Übergangsfrist nur noch die üblichen Drittstaatenregelungen des betreffenden Mitgliedstaates, weshalb für eine Teilnahme am EU-Kapitalmarkt ein Sitz des Unternehmens innerhalb der EU notwendig sein wird.
Konformitätsbescheinigungen und Zertifikate
Konformitätsbescheinigungen und Zertifikate, welche von Prüfstellen aus dem VK ausgestellt werden, sind innerhalb der EU dann nicht mehr gültig. Konformitätsbescheinigungen für Medizinprodukte oder Typenzulassungen im Automobilbereich sind beispielsweise davon betroffen. Des Weiteren müssen eventuell Produktkennzeichen angepasst werden. Dieser Fall tritt ein, wenn ein in der EU beheimateter Ansprechpartner angegeben werden muss. Überdies gelten für das Vereinigte Königreich für bestimmte Güter ab 1. Januar 2021 Import- und Exportverbote bzw. -beschränkungen. Diese Maßnahmen beinhalten unter anderem chemische Produkte, Abfall- und Dual-Use Güter.
Sollte es bis zum Ende des Jahres keinerlei Abkommen mit UK geben, werden weitere Nachteile für Unternehmen in den wirtschaftlichen Beziehungen mit UK entstehen. Waren, die dann aus dem UK in die EU geliefert werden, müssten dann nach dem gemeinsamen Zolltarif der EU verzollt werden. Güter, die dann aus der EU in das UK geliefert werden, würden nach dem geltenden Zollsatz Großbritanniens verzollt.
Weitere Hinweise der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffen die Themen: