Seit dem 22. März 2017 müssen deutsche Unternehmen aus dem Baugewerbe für Mitarbeiter, die vorübergehend Dienstleistungen in Frankreich ausführen, eine Berufsidentifikationskarte beantragen. Die Beantragung dieser Karte muss unter Vorlage der Entsendeerklärung vor der Entsendung der Arbeitnehmer gestellt werden.
Die Berufsidentifikationskarte beinhaltet Informationen über den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Für die Erstellung der Karte werden Kosten in Höhe von 10,80 Euro pro Arbeitnehmer erhoben. Ein deutsches Unternehmen, das seine Angestellten nach Frankreich entsendet, ist nun dazu verpflichtet, diese bei der Arbeitsinspektion (Inspection du travail) vor Beginn der Arbeiten in Form von Entsendeerklärungen anzumelden und einen Repräsentanten in Frankreich zu benennen.
Die Entsendeerklärungen müssen seit dem 1. Oktober 2016 auf elektronischem Wege via Portal SIPSI erfolgen. Der Repräsentant stellt die Verbindung zu den französischen Ordnungsbehörden, wie beispielsweise der Arbeitsinspektion, der Polizei sowie den Zoll-und Steuerbehörden her. Er lagert die Dokumente, die auf Verlangen der Ordnungsbehörden (in der Regel Arbeitsinspektion) unmittelbar vorgezeigt werden müssen.
Falls ein Unternehmen diese Verpflichtungen (Erstellung der Entsendeerklärung, Benennung eines Repräsentanten und Beantragung der Berufsidentifikationskarte) nicht einhält, drohen Bußgelder pro Pflichtverletzung und Arbeitnehmer in Höhe von 2.000 Euro bis zu 500.000 Euro.
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer (AHK) unterstützt Unternehmen bei der Abgabe der Entsendeerklärungen, als Repräsentanz in Frankreich und ist bezüglich der Beantragung der Berufsidentifikationskarte behilflich.
Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer (AHK)
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Céline Niemietz
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E-Mail: epainchault(at)francoallemand.com
Tipp
Die IHK Hannover hat ein Merkblatt zu Arbeitnehmerentsendungen in Frankreich erstellt.