Unionsware, die in ein Drittland ausgeführt wurde, kann grundsätzlich innerhalb von drei Jahren einfuhrabgabenfrei in demselben Zustand wiedereingeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die eingeführte und die zuvor ausgeführte Ware identisch sind. Dieser Nämlichkeitsnachweis erfolgt in der Regel mit der Vorlage des Ausgangsvermerks und/oder des Auskunftsblatts INF 3.
Die Frage nach dem Nämlichkeitsnachweis wird sich insbesondere bei der Wiedereinfuhr von Waren, die vor dem Austritt aus der EU in das Vereinigte Königreich verbracht worden sind und nach dem Austrittsdatum in das Zollgebiet der EU zurückverbracht werden, stellen. Eine Vorlage des Ausgangsvermerks und/oder des Auskunftsblatts INF 3 wird wegen der aktuellen EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs und der damit fehlenden Zollabfertigung zwischen den Mitgliedstaaten nicht möglich sein.
In der Teilnehmerinformation 1855/19 vom 2. April geht die Deutsche Zollverwaltung nun auf diese Problematik ein und beschreibt die Möglichkeit einer alternativen Nachweisführung bei der Wiedereinfuhr von EU-Rückwaren. Demnach ist eine Beförderungsunterlage, mit der die Ware in das Vereinigte Königreich verbracht wurde, in der Zollanmeldung anzumelden und auf Verlangen der Zollstelle vorzulegen.
Die IHK-Organisation empfiehlt betroffenen Unternehmen daher, die innergemeinschaftliche Lieferung in das Vereinigte Königreich so sorgfältig wie möglich zu dokumentieren.
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