Auf Antrag von Premierministerin Theresa May gab der Europäische Rat (Artikel 50) am Donnerstag, dem 21. März seine Zustimmung zu einer Verschiebung des Austrittsdatums auf den 22. Mai 2019 unter der Voraussetzung, dass das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 vom Unterhaus angenommen wird. Für den Fall, dass das Unterhaus das Austrittsabkommen bis dahin nicht billigen sollte, hat der Europäische Rat einer Verschiebung bis zum 12. April 2019 zugestimmt. In diesem Fall würden vom Vereinigten Königreich vor diesem Datum Angaben zum weiteren Vorgehen erwartet.
Auch wenn die Europäische Union weiter hofft, dass dieser Fall nicht eintritt, könnte es am 12. April zu einem No-Deal-Szenario kommen, wenn das Austrittsabkommen nicht bis Freitag, den 29. März ratifiziert wird. Die EU hat sich für dieses Szenario vorbereitet. Daher ist es jetzt wichtig, dass alle auf ein solches Szenario ohne Abkommen gefasst und sich seiner praktischen Folgen bewusst sind.
Für Unternehmen hat die Europäische Kommission Informationen zu Zollverfahren und zur Mehrwertsteuer zusammengestellt, die Regelungen im Falle eines No-Deal Brexits beschreiben und Empfehlungen abgeben:
Notfallmaßnahmen der EU zur Vorbereitung auf einen ungeregelten Brexit betreffen zudem nachfolgende Bereiche:
Die von der EU durchgeführten Maßnahmen können die Gesamtauswirkungen eines No-Deal-Szenarios nicht abfedern. Ebenso wenig können dadurch unzureichende Vorbereitungen ausgeglichen werden. Es wird auch nicht möglich sein, sämtliche Vorteile einer EU-Mitgliedschaft oder die günstigen Bedingungen für einen Übergangszeitraum – so wie im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehen – nachzubilden. Die Vorschläge sind zeitlich befristet, von begrenzter Tragweite und werden einseitig von der EU angenommen. Sie stellen keine „Mini-Abkommen“ dar und wurden nicht mit dem Vereinigten Königreich ausgehandelt.