In seinem Urteil vom 16. Januar 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) im Zusammenhang mit der Beantragung und Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen rechtens ist. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) liegt nach Auffassung des EuGH nicht vor, da die Abfrage der Steuer-ID durch die damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben der Zollverwaltung gerechtfertigt ist.
Gleichzeitig grenzt der EuGH jedoch den betroffenen Personenkreis deutlich ein. Die Abfrage der persönlichen Steuer-ID durch die Zollverwaltung ist lediglich zulässig für die in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-IA abschließend genannten Personen (vgl. Rn. 42 des Urteils):
Die Zollverwaltung hatte ursprünglich überdies auch nach den Steuer-ID und zuständigen Finanzämtern von Mitgliedern von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, von Abteilungsleitern, von Leitern der Buchhaltung und von Zollsachbearbeitern fragen wollen.
Die IHK-Organisation hatte sich gegenüber der deutschen Zollverwaltung und der EU-Kommission für eben jene Eingrenzung des Personenkreises eingesetzt.
Hintergrund
Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen hatte die Zollverwaltung beabsichtigt, das Kriterium der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller über einen Abgleich mit den lokalen Finanzämtern zu prüfen. Dieser Abgleich sollte mittels der persönlichen Steuer-ID der am Zollprozess beteiligten Unternehmensmitarbeiter erfolgen.
Nachdem die IHK-Organisation gemeinsam mit anderen Verbänden die Bundesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet und ein Unternehmen gegen die Abfrage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) Klage gegen dieses Vorgehen erhoben hatte, wurde die Abfrage der Steuer-ID im September 2017 ausgesetzt. Das FG Düsseldorf hatte den Fall zur Vorabprüfung an den EuGH übermittelt.
Urteil des FG Düsseldorf vom 6. Februar 2019
In seinem Urteil vom 6. Februar 2019 hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Zollverwaltung die persönliche Steuer-ID sowie das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt der Leiterin bzw. des Leiters der Zollabteilung des klagenden Unternehmens abfragen darf. Diese Daten müsse das Unternehmen der Zollverwaltung preisgeben. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben dürfe. Außerdem müsse die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten. Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen (soweit sie nicht für Zollangelegenheiten des Unternehmens verantwortlich sind), Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen bestehe hingegen keine Offenbarungspflicht. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betreffe, müsse das Unternehmen keine Auskünfte erteilen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Aktuelle Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen
Die Zollverwaltung hat angekündigt, zunächst das Urteil des FG Düsseldorf abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass nun der Abgleich mit den Finanzämtern der Wirtschaftsbeteiligten wieder aufgenommen wird.
Hilfreiche Verknüpfungen:
Urteil des FG Düsseldorf vom 6. Februar 2019
Urteil des EuGH vom 16. Januar 2019
Beschluss des FG Düsseldorf vom 9. August 2017 (Az. 4 K 1404/17 Z)