Mit dem neuen Zollkodex der Union wurde seit 2016 auch der Ausführer in der dazugehörigen Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Artikel 1 Nummer 19 neu definiert. In der Praxis kam es dadurch immer wieder zu Problemen bei der Bestimmung des Ausführers. Nach zwei Jahren hat die Europäische Kommission den Begriff überarbeitet und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 mit den entsprechenden Änderungen im Amtsblatt L 192 am 30. Juli veröffentlicht.
Bei der Bestimmung des Ausführers kommt es nunmehr darauf an, ob die im Zollgebiet der Union ansässige Person befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat. Sollte diese Anwendung zu keinem Ergebnis führen, so ist der Ausführer eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
Die alte Regelung zielte primär auf unionsansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland war und die befugt war, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.
Von der Überarbeitung unberührt bleiben Privatpersonen.
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