Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO) besitzt einen besonderen Status: Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.
Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem "Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade" (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen. Die Europäische Union hat diese sicherheitspolitischen Aspekte im April 2005 mit der Änderung des Zollkodex (VO (EG) Nr. 648/2005) in europäisches Recht umgesetzt und mit der Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften (VO (EG) Nr. 1875/2006) im Dezember 2006 konkretisiert.
Ein wesentliches Element dieser Sicherheitsinitiative ist die Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ZWB (AEO – Authorised Economic Operator).
Ab 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Er berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften (vornehmlich beim Import z. B. Firmen bzw. Zollagenten, die in anderen EU-Staaten Importe tätigen/Reduzierung der Bürgschaftssumme/Entfallen von Versandverfahren/Selbstberechnung der Abgaben/Bevorzugung bei Zollkontrollen). Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher.
Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern (insbesondere USA, China, Schweiz), die hoffentlich später einmal zu einer über die EU-Grenzen hinaus reichenden Anerkennung des Status führen sollen. Er ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status kann in folgenden Varianten erteilt werden:
- AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C)
- AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
- AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F).
Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ergeben sich im Wesentlichen aus:
- Artikel 5a VO (EG) Nr. 648/2005
- Artikel 14a - Artikel 14x VO (EG) Nr. 1875/2006.
Daneben stehen als Hilfsmittel Leitlinien zu Standards und Kriterien zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Dokument TAXUD/2006/1450 vom 12. Juni 2006) zur Verfügung. Diese enthalten Erläuterungen zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen. Sie werden zurzeit von der Europäischen Kommission inhaltlich überarbeitet. Eine endgültige Fassung der Leitlinien mit einer Übersetzung in alle Amtssprachen der EU wird nach Fertigstellung im Herbst 2007 elektronisch zur Verfügung gestellt.
Es wird derzeit durch das Bundesministerium der Finanzen eine Dienstvorschrift zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erarbeitet. Diese wird zusammen mit Praxisbeispielen bei zwei bundesweiten Wochenschulungen den zuständigen Hauptzollamts-Mitarbeitern im September 2007 vorgestellt.
Da sich jetzt tatsächlich abzeichnet, dass die Regelungen in der Endphase sind, wird auch die IHK Hannover im November dieses Jahres Seminare zum ZWB anbieten. Sie hatte damit so lange gewartet, um die Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht unnötig mit dem jeweiligen Entwurfsstand der Verhandlungen zu verunsichern. Aus der Beschreibung der Seminarinhalte wird dann deutlich werden, für welche Betriebe dieser Status wirklich notwendig sein könnte.
Die bisherigen Bewilligungen im Zollbereich wie z. B. der Zugelassene Ausführer (ZA) bzw. der Ermächtigte Ausführer (EA) bleiben bestehen und werden nicht zurückgezogen. Sollte eine solche Erleichterung künftig von einem Unternehmen neu zu beantragen sein, und der Betrieb hat bereits den Status des AEO erhalten, findet ein beschleunigter Bewilligungsprozess statt.
Daher glaubt die IHK Hannover, dass es nach momentaner Einschätzung nur wenige (Import-)Betriebe geben wird, die eine Antragstellung zum AEO ab dem Jahr 2008 beim zuständigen Hauptzollamt vornehmen werden. Die ersten Einschätzung des BMF, dass zwischen 30.000 und 50.000 Anträge (aus Unkenntnis der Notwendigkeit) eingehen könnten, die möglichst zeitnah zu bearbeiten wären, gehört inzwischen der Vergangenheit an, weil auch die Zollbeamten/Zollbeamtinnen inzwischen sachgerechter informieren.
Weitere Hinweise sind auf der Internetseite der Zollverwaltung (HIER) zu finden.
16.05.2007