Zur Vereinfachung und Digitalisierung von unionsweiten Bewilligungsvorgängen hat die Europäische Kommission am 2. Oktober 2017 das UZK-Zollentscheidungssystem (Customs Decisions System) in Betrieb genommen.
Als elektronischer Zugangspunkt zum UZK-Zollentscheidungssystem wird das EU-Trader Portal (EU-TP) eingesetzt. Anträge auf Erteilung mitgliedstaatenübergreifender Bewilligungen müssen daher nun online gestellt werden. Darüber entschieden wird ebenfalls online.
Bei den mitgliedsstaatenübergreifenden Bewilligungen – ehemals Einzigen Bewilligungen – handelt es sich um zollrechtliche Bewilligungen, an denen mindestens zwei EU-Mitgliedsstaaten beteiligt sind und die ab sofort ausschließlich über das EU-TP beantragt werden können. Sie können unter anderem für folgende Verfahren erteilt werden:
- Passive Veredelung (OPO)
- Aktive Veredelung (IPO)
- Zolllagerverfahren (CW1, CW2, CWP)
- Besondere Verwendung (EUS)
Für die Nutzung des EU-TP benötigen Wirtschaftsbeteiligte ein EU-Nutzerkonto, welches mit dem Formular 05700 bei der Generalzolldirektion per E-Mail zu beantragen ist. Das Besitzen der EORI-Nummer wird vorausgesetzt.
Die deutsche Zollverwaltung macht zudem auf einige Besonderheiten aufmerksam:
- Änderungen von bereits am 2. Oktober 2017 bestehenden mitgliedstaatübergreifenden Bewilligungen oder die Verlängerung von befristeten mitgliedstaatübergreifenden Bestandsbewilligungen sind nicht über das EU-TP zu beantragen.
- Anträge auf Erteilung der Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind nicht Gegenstand des EU-TP. Sie sind weiterhin entweder papiermäßig mit dem Antragsformular 0390 oder elektronisch unter Verwendung des Internetantrags (IAEO) zu stellen.
- Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung (CVA) sind nur dann über das EU-TP zu stellen, wenn eine Ausweitung auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern die Bewilligung CVA ausschließlich in Deutschland in Anspruch genommen werden soll, ist der Antrag wie bisher in Papierform direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
- Anträge auf Erteilung der Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) und der Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (AWB) sind immer in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Eine papiermäßige Antragstellung ist seit dem 2. Oktober 2017 nicht mehr möglich.
Zum Formular 05700, zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 und zum EU-TP gelangen Sie über folgende Verknüpfungen: