Zum 1. Januar 2021 endet die Übergangsphase und das Vereinigte Königreich (VK) wird zollrechtlich zum Drittland. Zwecks IT-technischer Anpassungen plant der deutsche Zoll für den 29. Dezember 2020 Wartungsarbeiten an der IT-Anwendung ATLAS. Zudem informiert der Zoll in seiner Fachmeldung ATLAS-Info 0092/20 zu zollrechtlichen Bestimmungen, die im Warenverkehr zwischen dem VK und der EU ab 1. Januar 2021 gelten werden.
Wartungsfenster „Brexit“:
Für die aufgrund des Brexits erforderlichen Wartungsarbeiten sind folgende ATLAS-Ausfallzeiten geplant:
Dienstag, 29. Dezember 2020 von 16:00 Uhr bis voraussichtlich 21:00 Uhr (MEZ).
Während dieser Wartungsarbeiten ist der Nachrichtenverkehr im IT-Verfahren ATLAS Einfuhr, EAS, Versand und ATLAS Ausfuhr (AES) nicht möglich. Zudem stehen während des Wartungsfensters diverse Internetanwendungen nicht zur Verfügung (siehe ATLAS-Info 0092/20).
Zollrechtliche Bestimmungen:
Die ATLAS-Info 0092/20 geht unter anderem auf folgende Aspekte des Warenverkehrs mit dem VK ab dem 1.Januar 2021 ein:
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der ATLAS-Info 0092/20.
Hinweis zum TARIC/Zollanmeldungen (GEO Codes):
Die Bestimmungen berücksichtigen unter anderem Regelungen, die im Austrittsabkommen für Nordirland getroffen wurden („Protokoll zu Irland und Nordirland“). Nordirland bleibt Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, es wird jedoch so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde. Hieraus ergeben sich verschiedene Anpassungsbedarfe, unter anderem bei der Verwendung von GEO-Codes.
Um nach dem Ende der Übergangsphase zwischen Nordirland und dem Vereinigten Königreich unterscheiden zu können, wurden im TARIC neben „GB“ zwei neue Ländercodierungen eingeführt.
- „XI“ Vereinigtes Königreich (Nordirland).
- „XU“ Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland).
GEO-Codes in Zollanmeldungen/Zollmitteilungen/Unionsstatus:
In Zollanmeldungen, Zollmitteilungen und Nachweisen zum Unionsstatus bleibt der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) erhalten. Er bezieht sich „je nach Kontext“ entweder auf das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs oder auf das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs ohne Nordirland. Lediglich in bestimmten Fällen wird der nordirlandspezifische Code „XI“ verwendet werden, zum Beispiel bei der Angabe der Zollausgangsstelle, sofern diese in Nordirland liegt.
Einen detaillierten Überblick, wann „GB“ und wann „XI“ anzugeben ist, gibt der Leitfaden der EU-Kommission „Use of GB- and XI-codes“.
Der Code „XU“ kommt in Zollanmeldungen, Zollmitteilungen und Nachweisen zum Unionsstatus dagegen nicht zum Einsatz.
GEO-Codes in Intrastatmeldungen:
Da Nordirland im Zollgebiet der EU verbleibt, müssen Warenverkehre mit Nordirland ab dem 1.Januar 2021 zur Intrahandelsstatistik gemeldet werden (keine Zollanmeldung!). Anzugeben ist „XI“. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Ziel/Start „Nordirland“ ist von Unternehmen in der Intrastatmeldung bei „Bestimmungsmitgliedstaat“/ „Versendungsmitgliedstaat“ (Feld 8a) ausschließlich „XI“ anzugeben. Bei „Ursprungsland“ (Feld 14) ist, falls möglich, das Ursprungsland anzugeben und zwar auf Grundlage des nichtpräferenziellen Ursprungs. Dieser Ursprung lautet im Falle Nordirlands weiterhin „GB“.
Weitere Fachmeldungen der deutschen Zollverwaltung:
Informationen zu den Auswirkungen des Brexits auf den Zoll und in den Bereichen Warenursprung- und Präferenzen, Verbrauchsteuern, Luftverkehrsteuer, Außenwirtschaftsrecht sowie Verbote- und Beschränkungen stellt die deutsche Zollverwaltung unter dem Fachthema „Brexit“ auf der eigenen Homepage zur Verfügung.