Bereits im Mai hat die EU eine Antwort auf Zusatzzölle der USA auf bestimmte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse, die als ungerechtfertigte Schutzmaßnahmen gewertet wurden, angekündigt.
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 vom 16. Mai war eine Anwendung von Zusatzzöllen von bis zu 25 Prozent auf bestimmte US-Waren bei Einfuhr in die EU vorgesehen. Als Anwendungsbeginn war der 20. Juni genannt. Dabei bleibt es auch. Das sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886, die am 21. Juni im Amtsblatt veröffentlicht wurde, so vor. Sie tritt am 22. Juni in Kraft und enthält einige Änderungen der ursprünglichen Durchführungsverordnung vom 16. Mai. So beträgt der zusätzliche Wertzoll auf Spielkarten nicht mehr 25 Prozent, sondern 10 Prozent. Von den 25 Prozent Zusatzzoll sind unter anderem Zuckermais, Erdnussbutter, T-Shirts aus Baumwolle, Hosen aus Denim, ebenfalls Stahl- und Aluminiumerzeugnisse und Motorräder betroffen. Die genaue Auflistung ist in dem Anhang I der Verordnung 2018/886 enthalten. Waren aus dem Anhang II werden erst in der zweiten Stufe ab dem 1. Juni 2021 oder einem abweichenden Termin, welchen die EU-Kommission im Amtsblatt bekanntgeben würde, mit weiteren Zusatzzöllen belegt.
In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 ist vorgesehen, dass in den Anhängen jener Verordnung aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten jener Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde, keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen werden. In der Verordnung ist ferner vorgesehen, dass in ihren Anhängen aufgeführte Waren, für die die Einführer belegen können, dass sie vor der Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden, keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen werden.
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