Nach Abstimmung der EU-Kommission mit den Präferenzabkommenspartnern können bei der Einfuhr vorübergehend Kopien von Präferenznachweisen, z.B. in Papierform oder per E-Mail übermittelt, für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt werden. Die Maßnahme gilt rückwirkend für alle ab dem 1. März 2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED sowie A.TR).
Nicht anerkannt werden unvollständige Präferenznachweise oder Präferenznachweise, die anstelle eines Stempelabdrucks und einer Unterschrift eine digitale Signatur aufweisen.
Sonderfall Türkei
In der Türkei werden Warenverkehrsbescheinigungen seit dem 24. April 2020 vorübergehend nicht mehr handschriftlich unterzeichnet. Sie können für eine beantragte Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die EU bis auf Weiteres anerkannt werden. Die Unterschriften müssen weder nachgetragen noch durch eine neue Originalbescheinigung mit Unterschrift ersetzt werden.
Wichtig
Die Maßnahmen sind zeitlich befristet und gelten nur solange, wie die durch die Covid-19-Krise bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern. Sie entbinden die Einführer nicht von der Verpflichtung, die entsprechenden Originalbescheinigungen bei den Ausführern einzufordern und nachträglich zur Verfügung der Zollbehörde zu halten, sobald sich die Lage wieder normalisiert hat.
Weitere Maßnahmen, welche die EU-Mitgliedstaaten bzw. die Partnerländer ein- und ausfuhrseitig umsetzen werden, sind der Seite der EU-Kommission zu entnehmen.
Quelle: zoll.de
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