Die Türkei hat einen Erlass zur Verschiebung der Ablauffristen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzzöllen auf zahlreiche Waren im türkischen Amtsblatt Nr. 31245 am 24. September veröffentlicht.
Wie dem Erlass Nr. 2955 zu entnehmen ist, wird die Ablauffrist diverser Erlasse zur Festlegung von Zusatzzöllen vom 30. September 2020 auf den 31.Dezember 2020 verschoben.
Die Erlasse Nr. 2424, 2514, 2565 und 2682 sehen die Erhebung von Zusatzzöllen in zwei zeitlichen Abstufungen vor. Dabei gilt: Die Zollsätze der ersten Stufe richten sich nach den Anhängen 2 (Ek-2) der jeweiligen Erlasse und sind in der Regel gleich oder höher als die Zollsätze der zweiten Stufe, die sich nach den Anhängen 1 (Ek-1) richten.
Das bedeutet: Die gegenwärtig geltenden und im Zweifel höheren Zusatzzölle der ersten Stufe gelten durch die jetzige Entscheidung länger und zwar bis zum 31. Dezember 2020. Erst am 1. Januar 2021 treten die zum Teil niedrigeren, unbefristeten Zusatzzölle der zweiten Stufe in Kraft.
Die jeweils anwendbaren Zollsätze unterscheiden sich je nach Ursprungsland. Das Ursprungsland ist in der Regel mit einem nichtpräferenziellen IHK-Ursprungszeugnis oder einem Nachweis über den Präferenzursprung einer Ware zu belegen. Andernfalls können die in den jeweiligen Erlassen genannten maximalen Zusatzzollsätze erhoben werden.