Die Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (AHK) in Istanbul berichtet, dass mit der Bekanntmachung 2015/7749 vom 05.07.2015 des türkischen Kabinetts Zusatzzölle auf bestimmte Waren der Stahlindustrie festgelegt wurden.
Danach müssen bei der Einfuhr von Waren der Stahlindustrie, die auf der Seite 3 aufgeführt sind, Zusatzzölle in Höhe von 25% gezahlt werden.
Betroffen sind die Warennummern(unter)positionen:
7215 10
7215 50
7215 90
7217
7228 50
7228 60
7313 00
7314 20
7317 00 und
8311 30
Der Zusatzzoll richtet sich allein nach dem Ursprung der Waren und gilt für alle Ursprungsländer mit denen die Türkei weder ein Freihandelsabkommen noch eine Zollunion unterhält.
Der Zusatzzoll beim Import in der Türkei fällt auch dann an, wenn die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. eingeführt werden, da dieses Zollformular keine Angaben zum Ursprungsland enthält.
Die Zusatzabgabe richtet sich allein nach dem Ursprung der Waren und gilt für alle Ursprungsländer mit denen die Türkei zur Zeit weder ein Präferenzabkommen noch eine Zollunion (EU) unterhält.
Zum Nachweis des Ursprungs ist deshalb für solche Stahlwaren ein Ursprungszeugnis erforderlich.
Die Waren mit den Unterpositionen 7215 90 und 7228 60 gehören nach Meinung der IHK Hannover sogar zu dem EGKS-Warenkreis, für die bei der Einfuhr in der Türkei mit einem Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument) die Zollfreiheit erreicht wird. Daher kann sich die IHK gut vorstellen, dass dieser Präferenznachweis die Notwendigkeit des Ursprungszeugnisses ersetzen müsste.
Der IHK liegt bisher nur die Bekanntmachung in türkischer Sprache vor.