Die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt, dass die Einschränkungen bei der Ausfuhrabfertigung für deutsche Exporte nach Indien aufgehoben werden. Das Bemühen hatte doch noch den gewünschten Erfolg.
Indien stand lange Zeit auf der Liste der sensiblen Länder, in die nach dem alten § 5d der Außenwirtschaftsverordnung (jetzt § 9 neue Fassung der AWV) eine Genehmigungspflicht gegeben war, wenn Güter in eine kerntechnische Anlage geliefert wurden.
Als Indien von der Liste im Jahr 2011 gestrichen wurde, bestand die deutsche Zollverwaltung aber weiterhin noch darauf, dass die Ausfuhranmeldungen der Zugelassenen Ausführer bereits am Vortag des Verpackens/Verladens bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle abzugeben waren.
Damit wurde die Bewilligung zur schnellen Ausfuhrabfertigung eingegrenzt, und Lieferungen verzögerten sich oder mussten mit mehr Vorbereitungszeit geplant werden.
Solche länderbezogenen und/oder warenbezogenen Einschränkungen darf die Zollverwaltung aussprechen, um für die Ausfuhrabfertigung bei Lieferungen in besonders sensible Länder (z.B. Iran) genauer und gezielter die Kontrollen durchzuführen zu können. Die sonst übliche automatisierte Freigabe durch das ATLAS-System findet in solchen Fällen nicht statt, so das der Exportbetrieb das Ausfuhrbegleitdokument erst mit einiger Verzögerung zurück erhält.
Zum 1. März 2014 hat die deutsche Zollverwaltung die Auflagen für Indien-Exporte gelockert und in der VSF N 15/2014 die Wirtschaftsbeteiligten davon unterrichtet.
Die Bewilligungen werden automatisiert angepasst, das heißt im Ablauf, dass die Zollverwaltung bei Zugelassenen Ausführern die sofortige Freigabe im ATLAS-System für den Fall einstellt, wenn die zugelassen Waren über die zugelassenen Verladestellen aus der EU exportiert werden sollen.
Die Bewilligungen selbst werden nicht von den Hauptzollämtern verändert, darum sollten Bewilligungsinhaber ggfs. mit ihrem zuständigen HZA Kontakt aufnehmen und den Länderkreis der Bewilligung ggfs. neu fassen lassen.