Wie in der Ukraine, der Russischen Föderation und einzelnen anderen Länder fordert nun auch die Zollverwaltung in Weißrussland (Belarus) immer häufiger, dass eine Kopie der EG-Ausfuhranmeldung bei der Einfuhr vom Importeur vorgelegt wird. Damit soll der tatsächliche Zollwert der Waren festgestellt und Zollbetrug verhindert werden. Die Zollbehörden dieser Länder gehen davon aus, dass in den Ausfuhranmeldung die EG-Lieferanten korrekte Mengenangaben und Rechnungsbeträge aufführen.
Für den deutschen Exporteur gibt es zwar keine Verpflichtung, die Kopie der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Will er sich nicht dem Risiko aussetzten, dass sein Kunde lange auf die Zollabfertigung warten muss oder die Ware nicht einführen kann, lässt er sich erfahrungsgemäß auf diesen zusätzlichen Aufwand ein.
Exporteure, die vereinfachte Verfahren ohne Ausfuhranmeldung anwenden, haben in der Vergangenheit auf die bestehende Bewilligungsnummer als "Gütesiegel" hingewiesen. Diese Praxis wurde regelmäßig aber leider nicht ausnahmslos akzeptiert. Im Ablehnungsfall mussten dann die Exporteure die Ausfuhr im Einzelanmeldungsverfahren durchführen, was erheblichen Aufwand und zusätzliche Kosten verursachte.
Durch das autonome Zollrecht in den Empfangsländern steht es den Zollbehörden frei, alle für notwendig erachteten Belege und Dokumente zu verlangen. Proteste der deutschen IHK-Organisation gegen eine solche Praxis haben in der Vergangenheit weder zur Reduzierung noch zur Aufhebung solcher Vorgaben geführt.
20.07.2005