Am 1. August trat das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft. Das hat die EU-Kommission am 30. Juni im Amtsblatt mitgeteilt. Das Abkommen selbst wurde bereits am 12. Juni im Amtsblatt veröffentlicht.
Im Rahmen des Abkommens gewähren sich die EU und Vietnam gegenseitig Zollpräferenzen. Mit Inkrafttreten des Abkommens bauen Vietnam 65 Prozent und die EU 84 Prozent der Zölle ab. Die restlichen Zölle werden in Stufen über 7 Jahre durch die EU und über 10 Jahre durch Vietnam abgebaut.
Die in den Stufenplänen entlang der Warentarifnummern aufgeführten Kodierungen der Zollabbaustufen sind in Anhang 2-A (Zollabbau / Allgemeine Bestimmungen) erklärt. Um die zukünftig anfallenden Zollsätze einfacher berechnen zu können, stellt die IHK-Organisation als Hilfestellung eine Schablone zur Verfügung. Diese bildet die im Abkommen kodierten einzelnen Abbaustufen bereits nach Jahren aufgeschlüsselt ab.
Die Ursprungsregeln sowie Ursprungsnachweise ergeben sich aus dem Protokoll Nr.1.
Anhand der Ursprungsregeln wird die Präferenzursprungseigenschaft ermittelt. Häufig sind es Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel. Wie gewohnt wird die Verarbeitungsliste auch auf der Seite „Warenursprung und Präferenzen online“ zeitnah abgebildet.
Haben die Waren die Präferenzursprungseigenschaft nach dem Abkommen erlangt, so kann der entsprechende Ursprungsnachweis ausgestellt werden. In der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft kann Vietnam bereits seit dem 12. Juni, dem Tag der Veröffentlichung des Abkommens im Amtsblatt, als Abkommensland - mit dem Zusatz „ab Anwendbarkeit“ - genannt werden. Ab Inkrafttreten des Abkommens ohne den Zusatz.
Bei den Ursprungsnachweisen ist zwischen der Ausfuhr aus der EU und der Einfuhr aus Vietnam wie folgt zu unterscheiden:
Ausfuhr aus der EU
Gemäß einer Mitteilung der EU erhalten EU-Ursprungserzeugnisse bei der Einfuhr nach Vietnam die Zollpräferenzbehandlung nach dem Abkommen, sofern eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6 000 Euro vorgelegt wird.
Die deutsche Zollverwaltung weist darauf hin, dass in der deutschen Sprachfassung der Mitteilung zwar eine Erklärung zum Ursprung von "ermächtigten Ausführern" genannt ist. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Übersetzungsfehler (siehe z.B. in der englischen Sprachfassung "registered exporters").
Nicht registrierte Ausführer können sich über das örtlich zuständige Hauptzollamt, welchem das Antragsformular Nr. 0442 ausgefüllt und unterschrieben zuzuleiten ist, registrieren lassen.
Einfuhr aus Vietnam
Zu beachten ist, dass das Allgemeine Präferenzsystem (APS) nach In-Kraft-Treten des Freihandelsabkommens der EU mit Vietnam für eine Übergangsphase von zwei Jahren weiterhin parallel Anwendung findet.
Hilfreiche Informationen: