Die Warenein- und -ausfuhren zwischen der EU und der Türkei werden in der bestehenden Zollunion grundsätzlich mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. abgewickelt, wenn auf die Einfuhrwaren tatsächlich noch ein Zollsatz erhoben werden sollte und nicht bereits die generelle Zollfreiheit vorliegt.
Sonderregelungen gelten für bestimmte Agrargüter bzw. Eisen- und Stahlwaren, die noch mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. einer Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument abzuwickeln sind. Informationen dazu sind hier zu finden.
Die Vorlage der A.TR. sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren (ausgenommen davon sind nur spezielle Textil- und Bekleidungswaren Anlage 1 Anlage 2)
Aus der A.TR. ist allerdings das Ursprungsland anders als bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED nicht erkennbar. Mit einer besonderen Lieferantenerklärung lässt sich die Präferenzursprungseigenschaft belegen und gleichzeitig bei der Weiterlieferung an die Kunden begründen.
Das heißt, falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs benötigt wird, um beispielsweise
- türkische Ursprungswaren in andere Präferenzpartnerstaaten weiter liefern zu können, um dort die Zollvergünstigung zu erhalten oder
- bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 ausstellen zu können,
ist vom türkischen Lieferanten eine Lieferantenerklärung nach der Vereinbarung zwischen der EU und der Türkei auszufüllen.
In dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L265 vom 26.09.2006 ist der Wortlaut festgelegt: Darin besteht jetzt auch die Möglichkeit den ergänzenden Kumulierungsvermerk mit einzutragen.
Den Wortlaut dieser beiden Arten von Lieferantenerklärungen finden Sie hier zum Markieren und Kopieren:
Lieferantenerklärung nach dem Anhang V des Beschlusses Nr. 1/2006
(türkische Fassung, deutsche Fassung, englische Fassung)
Langzeit-Lieferantenerklärung nach dem Anhang VI des Beschlusses Nr. 1/2006
(türkische Fassung, deutsche Fassung, englische Fassung)
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU genauso wie EU-Ursprungswaren aus der Türkei zollbegünstigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone bzw. der SAP-Zone mit einem Präferenznachweis weiter geliefert werden, wenn diese Länder nach der aktuellen Matrix bereits untereinander Vereinbarungen getroffen haben und diese Staaten vom Lieferanten in der Spalte der Präferenzverkehrsländer in der Lieferantenerklärung benannt sein sollten.
Die IHK-Organisation hat von der Deutsch-Türkischen Industrie- und Handelskammer aus Istanbul eine türkisch/englische Sprachfassung für die Lieferantenerklärung bzw. für die Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft erhalten. Diese wurde im türkischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Damit wird die Verständigung erheblich erleichtert und der Lieferant in der Türkei kann erkennen, warum es diese Erklärung gibt.
Abschließender Hinweis:
Die A.TR.-Vordrucke sind häufig bei den IHKs und den Formularverlagen erhältlich. Sie sind ein Sicherheitsvordruck, der nicht heruntergeladen werden kann.
Die Wortlaute der Lieferantenerklärungen sind festgelegt und sollten nicht verändert werden, um eine Anerkennung zu erreichen. Lieferantenerklärungen dürfen auf einem Vordruck abgegeben werden, sie gelten aber auch in anderen Weitergabeformen (z. B. Textangabe in Rechnungen oder in separaten Firmenerklärungen).