Nach einer EU-Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 201 vom 26. Juli 2013 darf das Handelsabkommen mit Kolumbien bereits seit dem 1. August 2013 vorläufig angewandt werden. Die Mitteilung über die vorläufige Anwendung mit Peru ab dem 1. März 2013 erfolgte im Amtsblatt der EU Nr. L 56 vom 28.02.2013.
Im Rahmen dieser Bestimmungen gewähren sich die Europäische Union und Kolumbien (CO) bzw. Peru (PE) gegenseitig Zollpräferenzen.
Eine Veröffentlichung des Handelsabkommens erfolgte im Amtsblatt der EU Nr. L 354 vom 21. Dezember 2012 auf 2605 Seiten.
Präferenznachweise sind, wie auch in anderen Präferenzabkommen der EU, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder eine Präferenzursprungserklärung auf einem Handelspapier.
Die beiden Länder können auch in den Lieferantenerklärungen bzw. Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft als Präferenzverkehrsregion angegeben werden, wenn die Ursprungsregeln (abweichende Ursprungsregelungen unbedingt beachten!) eingehalten sind.
Die Ursprungsregeln sowie die Nachweise ergeben sich aus dem Anhang II zum Abkommen (Seiten 2075 bis 2179). Sie sind seit Anfang März 2013 im Internetauftritt der deutschen Zollverwaltung unter der Rubrik „Warenursprungs- und Präferenzen online“ in der Gegenüberstellung der Be- und Verarbeitungsliste zu finden.
Herstellungsbetriebe, die eine Prüfung der Präferenzursprungseigenschaft vor der Ausfertigung eines Präferenznachweises vornehmen, sollten berücksichtigen, dass die EU auch diesen Staaten abweichende (leichter zu erreichende) Ursprungsregelungen in der Be- und Verarbeitungsliste zugestanden hat , im Vergleich zu den am häufigsten bekannten Abkommen der EU mit den EFTA-Staaten (CH, NO, IS, LI) und zwar bei den folgenden Kapiteln (ersten vier Ziffern der Warennummer) bzw. Positionen (ersten zwei Ziffern der Warennummer):
0403
6
9
11
1302
15
17
18
1901, 1905
2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009
2105, 2106
2202, 2207, 2208
2304, 2306, 2309
28
29
31
32
33
34
35
36
38
39
40
4107, 4112, 4113
44
5007
5111, 5112, 5113
5208, 5209, 5210, 5211, 5212
5309, 5310, 5311
5407, 5408
5512, 5513, 5514, 5515, 5516
56
58
5902, 5909, 5910, 5911
60
61
6402, 6403, 6404, 6405
7007, 7009
7113, 7114, 7115, 7116
7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7213, 7214, 7215, 7216, 7217, 7218, 7224, 7225, 7226, 7227, 7228
7304, 7305, 7306, 7308, 7321, 7323, 7325
74
76
7806
7907
8207, 8208
8301, 8302
84
85
87
9025, 9026, 9029
9104
94
95
96
Dieses Abkommen enthält bereits Bestimmungen zur Kumulierung (Anrechnung von Ursprungswaren des jeweiligen anderen Abkommenspartners bzw. von Ursprungswaren aus den Ländern in Zentralamerika, Südamerika oder der Karibik).
Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr in Kolumbien bzw. Peru und Ursprungserzeugnisse von Kolumbien bzw. Peru erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollbegünstigungen, sofern einer der nachstehenden Präferenznachweise vorgelegt wird:
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes.
Erklärung des Ausführers, nach dem in Anlage 4 (Seiten 2174 und 2175) vorgegebenen Wortlaut, auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen zur Sendung gehörigen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann. Der spezielle Wortlaut entspricht dem Text, wie er auch für einige wenige andere Präferenzländer (APS-Entwicklungsländer, Chile, Mexiko) verwendet wird.
Für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro nicht übersteigt, kann diese Erklärung von jedem Ausführer abgegeben werden.
Soweit der Wert der in der jeweiligen Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro übersteigt, ist die Abgabe der Erklärung nur im Rahmen einer besonderen, durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zu erteilenden Bewilligung von Ermächtigten Ausführern zulässig.
Die Gültigkeit der vorstehenden Präferenznachweise beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung bzw. Ausfertigung im Ausfuhrland.
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen (bis 500 Euro) von Privatpersonen aus Kolumbien bzw. Peru an Privatpersonen in der EU versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von kolumbianischen bzw. peruanischen Reisenden (bis 1.200 Euro) befinden, werden innerhalb der genannten Wertgrenzen ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse aus Kolumbien bzw. Peru angesehen. Dies jedoch nur, wenn es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und glaubhaft erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen (bis 2.000 USD) von Privatpersonen aus der EU an Privatpersonen in Kolumbien bzw. Peru versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von EU-Reisenden (bis 1.000 USD) befinden, werden innerhalb der genannten Wertgrenzen ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse aus der EU angesehen. Dies jedoch nur, wenn es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und glaubhaft erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.