Das Handelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine wird seit 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Eine Veröffentlichung des Handelsabkommens erfolgte im Amtsblatt der EU Nr. L 161 am 29.05.2014 auf 2144 Seiten.
Im Rahmen dieser Bestimmungen gewähren sich die Europäische Union und die Ukraine (UA) gegenseitig Zollpräferenzen.
Zuvor existierten nur einseitige Maßnahmen seitens der EU für Präferenzursprungswaren der Ukraine, welche zum 31. Dezember 2015 beendet wurden.
Präferenznachweise sind, wie auch in anderen Präferenzabkommen der EU, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder eine Präferenzursprungserklärung auf einem Handelspapier.
Die Ukraine kann in Lieferantenerklärungen bzw. Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft als Präferenzverkehrsregion angegeben bzw. nachgetragen werden, wenn die Ursprungsregeln eingehalten sind und der Kunde den Warenaustausch mit diesem Länderkreis künftig durchführen möchte.
Die meisten Unternehmen, die Lieferantenerklärungen (LE) bzw. Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) bereits ausgefertigt haben, berücksichtigen die Ergänzung um diesen Länderkreis erst bei der Neuausfertigung zum Zeitpunkt der nächsten Lieferung (LE) bzw. zum Zeitpunkt nach Ablauf des bisherigen Gültigkeitsdauer-Lieferzeitraumes (LLE).
Wenn allerdings Kunden den Nachtrag bzw. die Neuausfertigung vorher schon vom Lieferanten wünschen, könnte dies durchaus nötig sein, weil ein Export in die Ukraine bereits nach dem 1. Januar 2016 stattgefunden hat bzw. in Kürze beabsichtigt ist.
Eine (ggf. auch handschriftliche) Ergänzung in bereits ausgefertigten LE bzw. LLE mit Namenszeichen bzw. Unterschrift des Lieferanten haben die Zollstellen in der Vergangenheit genauso akzeptiert wie eine Neuausfertigung. Mit der Anerkennung der Ergänzung möchte die Zollverwaltung den Aufwand in den Betrieben für eine Neuausfertigung minimieren.
Die Ursprungsregeln ergeben sich aus dem Anhang II zum Abkommen (Seite 2019 ff.). Sie sind seit Anfang Januar 2016 im Internetauftritt der deutschen Zollverwaltung unter der Rubrik „Warenursprungs- und Präferenzen online“ in der Gegenüberstellung der Be- und Verarbeitungsliste zu finden.
Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr in die Ukraine und Ursprungserzeugnisse der Ukraine erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollbegünstigungen, sofern einer der nachstehenden Präferenznachweise vorgelegt wird:
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes.
Erklärung des Ausführers, nach dem in Anlage 4 (Seiten 2117 - 2119) vorgegebenen Wortlaut, auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen zur Sendung gehörigen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
Für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro nicht übersteigt, kann diese Erklärung von jedem Ausführer abgegeben werden.
Soweit der Wert der in der jeweiligen Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro übersteigt, ist die Abgabe der Erklärung nur im Rahmen einer besonderen, durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zu erteilenden Bewilligung von Ermächtigten Ausführern zulässig.
Ermächtigte Ausführer, die mit der Ukraine in Exportverbindungen stehen oder bald stehen könnten, sollten das Hauptzollamt bitten, die bisherige Bewilligung um diesen Länderkreis zu erweitern, damit Sie die Erleichterungen bei der Abwicklung frühzeitig nutzen können.
Die Gültigkeit der vorstehenden Präferenznachweise beträgt 4 Monate, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung bzw. Ausfertigung im Ausfuhrland.
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen (bis 500 Euro) von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden (bis 1200 Euro) befinden, werden innerhalb der genannten Wertgrenzen ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und glaubhaft erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.
Die IHK Hannover hätte sich für die Unternehmen gewünscht, dass der EU-Rat bereits frühzeitiger von den Planungen berichtet hätte.