Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass diejenigen Bereiche des zwischen der EU und Kanada vereinbarten Freihandelsabkommens (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA), die in der alleinigen Zuständigkeit der Europäischen Union liegen, voraussichtlich am 21. September 2017 für vorläufig anwendbar erklärt werden (Handelsteil).
Als zulässige Präferenznachweise werden im Rahmen dieses Abkommens ausschließlich Ursprungserklärungen verwendet werden können.
Sofern es sich um Sendungen handelt, bei denen der Warenwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro überschreitet, können die Ursprungserklärungen nur durch registrierte Ausführer (REX) ausgefertigt werden.
Im Rahmen einer von der Europäischen Kommission bestätigten Übergangsregelung können ermächtigte Ausführer (EA) bis zum 31. Dezember 2017 Ursprungserklärungen auf der Grundlage ihrer bestehenden ermächtigterAusführer-Bewilligung und unter Verwendung ihrer ermächtigterAusführer-Bewilligungsnummer weiterhin ausfertigen.
Für die Registrierung als REX ist ein schriftlicher Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt.
Das elektronische Antragsformular Nr. 0442, dessen Verwendung verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zum Ausfüllen zur Verfügung. Es ist auch über Zoll online abrufbar.
Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.
Jeder registrierte Ausführer(REX) erhält dann vom Hauptzollamt eine Registrierungsnummer (REX-Nummer).
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