Mit dem Ende der Übergangsphase am 1. Januar 2021 müssen im Warenverkehr mit Großbritannien Zollformalitäten erfüllt werden. Aus- und Einfuhren müssen beim Zoll angemeldet werden. Daran ändert auch das neue Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK), welches am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt wird, nichts.
Interessant ist das Abkommen insbesondere für den präferenziellen Warenverkehr. Auf Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gewährt die andere Vertragspartei Zollpräferenzen (zollrechtliche Vorzugsbehandlungen). Haben die Waren die Präferenzursprungseigenschaft nach dem Abkommen erlangt, so kann ein Präferenznachweis in Form einer „Erklärung zum Ursprung“ (EzU) ausgestellt werden.
Bei der Ausfertigung der EzU ist der Wortlaut nach ANNEX ORIG-4 zu verwenden, der auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Angabe einer Referenznummer beinhaltet, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.
Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich bei der Referenznummer um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
Für Ausführer aus der Europäischen Union sind möglich:
Nicht registrierte Ausführer können sich über das örtlich zuständige Hauptzollamt, welchem das Antragsformular Nr. 0442 ausgefüllt und unterschrieben zuzuleiten ist, registrieren lassen.
Die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft erfolgt nach den Ursprungs- und Verfahrensregeln aus den Anhängen:
Häufig sind es Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel, die in weiten Teilen denen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan entsprechen.
Ebenfalls aus dem Abkommen mit Japan ist bereits die „Gewissheit des Einführers“ als Alternative zu der EzU bekannt. Diese ist in dem Abkommen mit dem VK im Artikel ORIG.21 festgehalten.
Beim Thema „Lieferantenerklärungen“, die vielen Ausführern als Vornachweise über die Präferenzursprungseigenschaft und damit als Grundlage für die Ausfertigung der EzU dienen, gibt es ein Entgegenkommen der Kommission. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 können Lieferantenerklärungen auch nachträglich dem Ausführer vorgelegt werden. Das heißt, während eines Übergangszeitraums ist es zulässig, dass Ausführer bis zum 31. Dezember 2021 EzU für Ausfuhren in das VK abgeben, für die die eigentlich vorausgesetzte Lieferantenerklärung noch nicht vorliegt. Der Ausführer muss sicherstellen, dass ihm sein Lieferant die Lieferantenerklärung bis zum 1. Januar 2022 nachreicht. Sollte der EU-ansässige Ausführer bis zum 1. Januar 2022 nicht im Besitz der Lieferantenerklärung sein, muss er dies dem britischen Einführer bis zum 31. Januar 2022 mitteilen.
Weitere Verknüpfungen:
Quelle: zoll.de