Die EU-Kommission hat im Amtsblatt der EU (Nr. C 322 vom 30. Sept. 2020) drei neue Matrizen veröffentlicht, aus denen sich der aktuelle Stand der jeweiligen Präferenzabkommen ergibt.
Das System der diagonalen Kumulierung wird sowohl mit den Ländern der Paneuropa-Mittelmeer-Zone (EU, Ägypten, Algerien, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz [einschließlich Liechtenstein], Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen) als auch mit den Ländern der SAP-Zone (EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien) und der Republik Moldau, Georgien, Ukraine sowie der Türkei umgesetzt. Alle Abkommen lassen auch die Kumulierung von Vorerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei zu.
Die Matrix der Tabelle 1 gibt eine vereinfachte Übersicht zu den Kumulierungsmöglichkeiten zum 26. März 2020. Die Matrizen (Tabellen 2 und 3) enthalten die Übersicht über die Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen eine diagonale Kumulierung vorgesehen ist, ferner ist das Datum genannt, ab dem eine solche Kumulierung anwendbar ist. Bei den mit Buchstabe „C“ ergänzten Datumsangaben beziehen sich die betreffenden Freihandelsabkommen auf Anlage I Artikel 3 des jeweiligen Übereinkommens.
Somit können Ursprungswaren dieser Länder untereinander zollbegünstigt importiert werden. Die eingesetzten Vorerzeugnisse brauchen bei der Beurteilung der Ursprungsregelungen für Zwischen- bzw. Fertigerzeugnisse nicht mehr die (strengen) Be- und Verarbeitungslistenbedingungen erfüllen, da sie angerechnet (kumuliert) werden dürfen.
Diese Matrizen ersetzen die zuletzt im Amtsblatt (EU) Nr. C 67 vom 2. März 2020 veröffentlichten Tabellen.
In die Tabellen neu aufgenommen wurde bei den Ländern Georgien und Ukraine das Datum (26.03.2020) über den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage 1 Artikel 3 des Übereinkommens, da sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht.
Die Matrix C322 bildet die Anwendung der Ursprungsprotokolle der jeweiligen Vertragsparteien untereinander ab.