Der Ermächtigte Ausführer kann im Rahmen von Exporten präferenzberechtigter Waren angewendet werden. Waren sind präferenzberechtigt (Zollfreiheit oder Zollreduzierung), wenn ein Abkommen der Europäischen Union mit dem Zielland besteht und der zu Grunde liegende präferenzielle Ursprung geprüft worden ist. Es handelt sich um dieselben Voraussetzungen wie bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen.
Ermächtigte Ausführer dürfen:
Ein "Ermächtigter Ausführer" hat durch seine innerbetriebliche Organisation sicherzustellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann (Arbeits- und Organisationsanweisung/A&O). Diese A&O soll einerseits die Abläufe im Unternehmen dokumentieren, andererseits verspricht sich die Zollverwaltung dadurch eine Dokumentation des aktuellen Informationsstandes im Unternehmen.
In dem Merkblatt der Zollverwaltung werden Mindestanforderungen genannt, die von der A&O zu erfüllen sind:
Häufig ist es hilfreich, die Abläufe und Prüfungsroutinen im Unternehmen mit Hilfe von Diagrammen zu verdeutlichen. Die Angaben müssen von den zuständigen Mitarbeitern der Hauptzollämter vor der Bewilligung geprüft werden.
Auch bei wenigen Fallzahlen pro Monat kann der Ermächtigte Ausführer bewilligt werden, wenn entsprechende Organisationsabläufe und sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind.
Die notwendigen Rechtsgrundlagen, d.h. die Handelsabkommen sind weitgehend im Zoll-Internetauftritt hinterlegt (http://www.wup.zoll.de).
Zusätzlich muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit ihren Berichtigungen vorliegen.
Eine laufende Überprüfung von eventuellen Rechtsänderungen ist durch einen Besuch der Internetseite der Zollverwaltung (http://www.zoll.de) möglich, alternativ können die Sofort-Nachrichten der Vorschriftensammlung Bundes-Finanzverwaltung (VSF N) beim Bundesanzeiger-Verlag hier eingesehen werden.