Um in Zolldokumenten, wie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Präferenzursprungserklärung die richtige Regionskurzbezeichnung zu verwenden, hat die IHK einmal die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Die Bezeichnung „EU“ bzw. Europäische Union in Exportpräferenzdokumenten (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder Präferenzursprungserklärungen) ist teilweise bereits zu verwenden bei den Ländern und Staatengruppen, mit denen die zugrundeliegenden Verordnungen/Abkommen schon angepasst wurden und diese neue Bezeichnung vorgesehen ist.
Die Bezeichnung Europäische Union bzw. „EU“ gilt momentan für die folgenden Länder/Ländergruppen:
Ägypten, Albanien, Andorra (bestimmte Warenkapitel), APS-Entwicklungsländer, Bosnien und Herzegowina, Côte d`Ivoire, Ecuador, Färöer, Georgien, Japan, Kanada, Kolumbien, Kosovo, Libanon, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Palästinensische Gebiete für das Westjordanland und Gazastreifen, Peru, Republik Korea, SADC, Schweiz, Serbien, Singapur, Ukraine, ÜLG, Vietnam, Zentralamerika-Staaten.
Da es nicht so leicht ist, bei diesen Anpassungsprozessen den Überblick zu behalten, weil die EU die Abkommen auch kurzfristig verändert, hilft die Beschreibung der deutschen Zollverwaltung.
EU/CE in Kombination noch zulässig in Lieferantenerklärungen
Für die Eintragung in Lieferantenerklärungen ist weiterhin auch noch die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft (CE) zulässig. Viele Unternehmen schreiben seit dem Jahr 2011 auch die Bezeichnung Europäische Union (EU) alleine oder in Kombination zusammen mit der Bezeichnung Europäische Gemeinschaft (EU/CE) in die Erklärung.
Möglichst nicht mehr verwenden: EWG/EEC/CEE bzw. EG/EC
Die Bezeichnung Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG/EEC/CEE) wurde von den deutschen Zollstellen in der Vergangenheit oft noch toleriert, obwohl diese ganz alte Bezeichnung für den europäischen Länderzusammenschluss in den früheren Dienstanweisungen zur Lieferantenerklärung nicht mehr erwähnt war. Nach Ansicht der IHK Hannover birgt diese ursprüngliche Bezeichnung aber nach der schrittweisen Umstellung auf die Bezeichnung „EU“ durchaus das Risiko der Zurückweisung bzw. Ablehnung. Darum würde die IHK Hannover den Exportunternehmen die Bezeichnung EWG bzw. EEC bzw. CEE nicht mehr für die Eintragung in Präferenznachweise empfehlen. Schon in früheren Jahren wurde auch die Kurzbezeichnung „EG“ bzw. „EC“ nicht mehr empfohlen, weil diese die Länderbezeichnungen für die Staaten Ägypten und Ecuador darstellen und es eher unwahrscheinlich ist, dass Ursprungswaren dieser beiden Länder von deutschen Lieferanten mit einem Exportpräferenznachweis oder einer Lieferantenerklärung weiter geliefert werden. Sollte aber tatsächlich der Sachverhalt auftreten, dass ägyptische oder ecuadorianische Präferenzursprungswaren weiter verkauft werden, darf natürlich auch diese Abkürzung in den Präferenzbelegen erscheinen.