Durch einseitige Aufkündigung des Nuklearabkommens mit dem Iran, haben die USA gleichzeitig zwei Fristen für die Wiedereinführung der Sanktionen gesetzt. Der erste Teil ist nach 90 Tagen am 7. August 2018 in Kraft getreten. Der zweite Teil tritt nach 180 Tagen am 5. November 2018 in Kraft.
Um den US-Sanktionen gegen den Iran mit ihrer extraterritorialen Anwendung entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission den Anhang der seit 1996 existierenden Blocking Verordnung (EG) Nr. 2271/96 entsprechend aktualisiert und mit der Änderungsverordnung (EU) 2018/1100 am 7. August im Amtsblatt L 199I veröffentlicht. Die Änderungen sind am Tag der Veröffentlichung in Kraft getreten.
Im Anhang der EU-Blocking Verordnung sind die wichtigsten Bestimmungen bestimmter US-Rechtsakte, die exterritoriale Anwendung entfalten und dadurch Interessen von EU-Personen beeinträchtigen könnten, enthalten.
Wesentliche Vorschriften der Blocking Verordnung (EG) Nr. 2271/96:
Ebenfalls am 7. August 2018 in Kraft getreten ist die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101. Diese legt Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der EU-Blocking Verordnung fest, wonach EU-Personen das Einhalten der im Anhang genannten US-Rechtsakte auf Antrag genehmigt werden kann. Die Anträge sind schriftlich und mit ausreichenden Belegen für Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers an die Europäische Kommission zu richten. Die genaue Anschrift ist im Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung enthalten.
Weiterhin müssen insbesondere die EU-Sanktionen gegen den Iran beachtet werden. Diese wurden zwar nach Unterzeichnung des Nuklearabkommens und Bestätigung über den Rückbau des Nuklearprogramms gelockert, aber nicht vollständig aufgehoben. So bestehen weiterhin Ausfuhrverbote für bestimmte Überwachungs- und Abhörtechnologien und Rüstungsgüter. Ausführliche Informationen zu bestehenden Verboten und Genehmigungspflichten bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
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