Mit dem Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 wird das Vereinigte Königreich (VK) auch in exportkontrollrechtlicher Hinsicht Drittland. Dies hat zur Folge, dass Lieferungen in das VK als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen sind. Hierdurch werden neue Genehmigungspflichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:
Als zuständige deutsche Genehmigungsbehörde hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt zu den oben genannten Punkten und zu den Sonderregeln im Warenverkehr mit Nordirland veröffentlicht. Lieferungen von einem EU-Mitgliedstaat nach Nordirland und in entgegengesetzte Richtung bleiben weiterhin Verbringungen. Das Merkblatt steht Ihnen auf der Seite des BAFA oder auch hier zur Verfügung.
Quelle: bafa.de