Das Bundeszentralamt für Steuern hat das Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vereinfacht. Über die Homepage des Bundeszentralamtes kann sich ein deutscher Unternehmer die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen lassen. Er muss hierfür nur seine eigene USt.-IdNr. und die ausländische USt.-IdNr. in die dafür vorgesehenen Felder eintragen.
Durch dieses Bestätigungsverfahren wird aber kein Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG ausgelöst. Um diesen Vertrauensschutz auszulösen, muss eine qualifizierte Bestätigung beantragt werden. Hierbei müssen Namen/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer des ausländischen Abnehmers angegeben werden.
Die qualifizierte Anfrage konnte bislang nur schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern, Außenstelle Saarlouis gerichtet werden. Nunmehr ist es auch möglich, die qualifizierte Anfrage im Anschluss an eine einfache Bestätigung online zu stellen.
Das Ergebnis der qualifizierten Anfrage wird unmittelbar angezeigt. Die offizielle Bestätigungsmitteilung kann dann angefordert werden, sie soll innerhalb weniger Tage auf dem Postweg beim Anfragenden eintreffen.