Es ist möglich, auch außerhalb des Carnet A.T.A.-Verfahrens Waren vorübergehend ins Ausland zu verbringen. Dabei sind jedoch die notwendigen Zolldokumente wie bei einem üblichen Export bzw. Import zu erstellen. Den Einfuhrbestimmungen (z. B. Konsulats- und Mustervorschriften – KuM der Handelskammer Hamburg) des jeweiligen Drittlandes können Sie entnehmen, welche Begleitpapiere neben den vorgeschriebenen Frachtpapieren für einen Warenversand erforderlich sind. Anstelle einer Handelsrechnung ist jedoch bei einem solchen Sachverhalt eine Proforma-Rechnung mit dem Hinweis der vorübergehenden Verwendung und der etwaigen Dauer zu erstellen.
Zusätzlich ist bei Ausfuhrsendungen über 1.000 € - darunter nur dann, wenn das Gewicht über 1.000 kg liegt - eine Ausfuhranmeldung in elektronischer Form "ATLAS" (www.zoll.de Internetausfuhranmeldung-IAA-Plus) erforderlich, die bei der für Sie zuständigen Ausfuhrzollstelle abzufertigen ist. Die entsprechende Ausfüllanleitung („Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“) finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Innerhalb von drei Jahren besteht die Möglichkeit, eine Ware im unveränderten Zustand in die Europäische Union zurückzuführen ohne dafür mit Einfuhrabgaben belastet zu werden. Zu diesem Zweck ist vor der Ausfuhr das Auskunftsblatt INF3 zur Abfertigung von Rückwaren zusammen mit der Ausfuhranmeldung bei der für Sie zuständigen Ausfuhrzollstelle vorzulegen.
Weitere Importbestimmungen (einschl. Muster) und Hinweise zu Zöllen und Steuern für eine Vielzahl von Exportländern erhalten Sie ferner anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen Warennummer über die Zolldatenbank "Market Access Database" .
Die entsprechenden aktuellen Warennummern entnehmen Sie bitte dem „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“, welches Sie beim Statistischen Bundesamt unter folgender Internetadresse einsehen können: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/warenverzeichnis_downloads.html?nn=194874
Zu 1.:
Es ist eine Proforma-Rechnung über die Ware, die vorrübergehend ausgeführt wird, zu erstellen. Am besten mehrfach, da diese an mehreren Zollstellen vorgelegt werden muss. In dieser sollten neben der Ware, der Zweck der vorrübergehenden Ausfuhr sowie die voraussichtliche Dauer angegeben werden. Ab einem Warenwert von 1.000,- € oder einem Gewicht von 1.000,- kg muss die vorrübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll angemeldet werden. Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch (weitere Informationen: www.zoll.de) Das Auskunftsblatt INF 3 (erhältlich u. a. auch bei Ihrer IHK) dient als Nachweis, damit die Ware bei der Wiedereinfuhr in die EU als Rückware anerkannt wird und keine Einfuhrabgaben erhoben werden. Überschreitet der Warenwert 3.000,- € muss die Ware vorerst dem Binnenzollamt gestellt (= körperlich vorgeführt) werden, wenn das Unternehmen über keine Bewilligung zum Zugelassenen Ausführer (ZA) vom zuständigen Hauptzollamt verfügt. Auch eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes z. B. auf dem Firmengelände ist nach Absprache und Kostenübernahme möglich.
Zu 2.:
Bei der Einfuhr in das Drittland ist die Proforma-Rechnung vorzulegen. Diese wird in der Regel einbehalten. Die Einfuhr der Ware muss bei der jeweiligen Zollstelle im Drittland angemeldet werden. Dies ist oft mit einer Hinterlegung von Einfuhrabgaben bzw. einer Kaution (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes) verbunden. Häufig können die nationalen Zollanmeldungen nur ortsansässige Unternehmen (Grenzspeditionen, Zollagenten, etc.) vorbereiten und abgeben.
Zu 3.:
Mit Vorlage der Einfuhrzollanmeldung und Vorführen der Ware wird die hinterlegte Sicherheitsleistung wieder (teilweise) zurückgegeben. Häufig können die nationalen Zollanmeldungen nur ortsansässige Unternehmen (Grenzspeditionen, Zollagenten, etc.) vorbereiten und abgeben.
Zu 4.:
Vorlage des Auskunftsblattes INF 3 (Formular 0329) bzw. des Nachweises der Rückwareneigenschaft (Formular 0328) bei der Wiedereinreise an der Außengrenzzollstelle der EU. Es ist eine Einfuhranmeldung zu erstellen.