Verkehr & Infrastruktur

Was sind Lärmaktionspläne?

Hintergrund der Lärmaktionsplanung ist die EG-Umgebungslärmrichtlinie („Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm”) aus dem Jahr 2002, die 2005 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dazu wurde in das Bundesimmissionsschutzgesetz ein sechster Teil „Lärmminderungsplan“ (§ 47a bis § 47f) eingefügt.
Hier werden neben Anwendungsbereichen und Begriffsbestimmungen vor allem Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne getroffen. Mit der Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) (34. BImSchV) sind die Anforderungen des § 47c BImSchG an die Lärmkartierung konkretisiert worden.
Demnach sind für alle Ballungsräume über 100.000 Einwohner, für Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Kfz/Jahr (8.000 Kfz/Tag) sowie für Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen/Jahr (80 Züge/Tag) Lärmaktionspläne aufzustellen. Dabei ist die Lärmaktionsplanung als dynamischer Prozess ausgelegt, d. h. eine Aktualisierung der Pläne muss alle 5 Jahre erfolgen.
Die Grundlage der Lärmaktionsplänen sind Lärmkarten (§ 47c BImSchG). Mit ihnen werden die Verkehrslärmquellen des Gebietes und die damit verbundene Lärmbelastung erfasst und ermittelt wie viele Menschen davon betroffen sind. Sie dienen dabei auch der Visualisierung der Lärmprobleme.
Auf Basis dieser Karten erfolgt die Aufstellung von Lärmaktionsplänen. Zuständig sind die Gemeinden bzw. für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden und erhebliche Lärmbelästigungen zu mindern und langfristig abzustellen, empfiehlt das Umweltbundesamt folgende Auslösewerte für die Aufstellung von Aktionsplänen.
Empfehlungen zu Auslösekriterien für die Lärmaktionsplanung
Handlungsziel
Zeitraum
Lden
Lnight
Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen
kurzfristig
65 dB(A)
55 dB(A)
Vermeidung erheblicher Belästigungen
mittelfristig
55 dB(A)
45 dB(A)
Vermeidung von Belästigungen
langfristig
50 dB(A)
40 dB(A)
Quelle: Umweltbundesamt
In den Aktionsplänen müssen u.a. vorhandene und geplante Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Informationen zu einer langfristigen Strategie enthalten sein. Die Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47 d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG. Allerdings wird die „Festlegung von Maßnahmen in den Plänen … in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt …“(BImSchG, §47d). Im Gegensatz zu den Luftreinhalterichtlinien sind keine Grenzwerte festgelegt, die einzuhalten bzw. ab denen Maßnahmen zwingend erforderlich sind. 
Stand: 10.01.2023