Umwelt

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Die grenzüberschreitende Verbringung sieht in der Regel eine vorherige schriftliche Notifizierung bzw. Zustimmung der zuständigen Behörden im Versand- und Empfängerland oder bei bestimmten Abfällen die Einhaltung allgemeiner Informationspflichten vor.
Mit der europäischen Verordnung Nr. 1013/2006 wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung für alle EU-Mitgliedstaaten seit dem Jahr 2006 geregelt. Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (kurz: EG-VVA) dient unter anderem der Umsetzung internationaler Verpflichtungen
  • insbesondere aus dem „Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ und
  • dem „OECD-Ratsbeschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen“.
Notifizierungspflichtige Abfälle:
Als notifizierungspflichtig gelten alle Abfälle zur Beseitigung, Abfälle zur Verwertung (der so genannten „Gelben Abfallliste“, Anhang IV EG-VVA) sowie alle ungelisteten Abfälle und Abfallgemische. Ebenso gelten auch Abfälle zur Verwertung der so genannten „Grünen Abfallliste“ (Anhang III EG-VVA) als notifizierungspflichtig bei Verbringungen nach Lettland, Polen, Rumänien, Bulgarien und in die Slowakei.
Darüber hinaus gelten für Abfälle der „Grünen Abfallliste“ beim Verbringen in Nicht-EU-OECD-Staaten besondere Regelungen (Notifizierungspflicht, Export-Verbot oder die allgemeine Informationspflicht), die rechtsverbindlich in der Kommmissions-Verordnung Nr. 1418/2007 festgelegt sind.
Nicht notifizierungspflichtige Abfälle:
Als nicht notifizierungspflichtig gelten in der Regel (Ausnahme: s. notifizierungspflichtige Abfälle) Abfälle zur Verwertung der so genannten „Grünen Abfallliste“ (Anhang III EG-VVA) bei Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft. Diese Verbringungen unterliegen den Regelungen der „Allgemeinen Informationspflicht“.
Verfahren in Niedersachsen:
In Niedersachsen leitet die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (kurz: NGS) das Notifizierungsverfahren ein, indem sie den Antrag nach einer Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden weiterleitet.

Kontakt:
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Tel.: (0511) 3608-0
Alexanderstraße 4/5
30159 Hannover

Allgemeine Informationen:
Recht:
Stand: 26.09.2023