Tourismus

Beherbergung und Reiserecht

Am 1. Juli 2018 ist das neue Reiserecht in Kraft getreten. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese neuen Regelungen nicht nur touristische Anbieter, sondern auch die Beherbergungsbetriebe betreffen.

Neues Reiserecht – Relevanz für Beherbergungsbetriebe

Am 1. Juli 2018 ist das neue Reiserecht in Kraft getreten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hatte in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk, Berlin, Merkblätter für verschiedene Zielgruppen veröffentlicht, darunter auch das „Infoblatt Reiserecht – Gastgeber“.

Das in den §§ 651 a-y BGB und Art. 250 ff. Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelte Pauschalreiserecht regelt nicht allein die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen bis hin zu Insolvenzschutz und Informationspflichten, sondern enthält darüber hinaus seit 2018 Vorschriften zu Online-Angeboten und Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen. Erweiterte Informationspflichten sollen zudem den Verbraucherschutz stärken und dienen der Vereinheitlichung der Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten.

Neu sind seit 2018 insbesondere Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“; die reiserechtlichen Informationspflichten wurden erweitert und betreffen nun auch stärker den reinen Vermittler. Außerdem gibt es eine Vielzahl an Formblättern, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen.

Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) enthaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen. Darüber hinaus wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war. Mit Blick auf diese Entwicklungen hat der DIHK Mitte 2021 (Stand: 08.07.2021) wiederum in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk, Berlin, das Infoblatt zum Reiserecht für Gastgeber aktualisiert.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die neuen Regelungen neben den Anbietern von Pauschalreisen, den Reisevermittlern und den Vermittlern von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (zum Beispiel Flug, Hotel etc.) auch die Beherbergungsbetriebe betreffen. Diese können dann zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungs­bausteine kombinieren und als Paket anbieten oder als Vermittler verbundener Reiseleistungen auftreten, wenn sie neben der Übernachtung zugleich auch Reiseleistungen anderer Anbieter (zum Beispiel Eintrittskarten, Stadtführungen etc.) vermitteln. Nicht mehr dem Pauschalreiserecht unterliegt nach neuem Gesetz die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern.

Das Infoblatt Reiserecht - Gastgeber

Das Merkblatt gibt einen Überblick über
  • die rechtlichen Grundlagen,
  • die Definitionen wichtiger Grundbegriffe (Vermittlung Pauschalreise, Reiseleistungen,
    25 %-Regelung, Reisender, Vermittler verbundener Reiseleistungen) und
  • die Wirkung werblicher Aussagen.
Anhand von Beispielen wird gezeigt, wann ein Beherbergungsbetrieb zum Reiseveranstalter wird und welche Konsequenzen es für den Gastgeber hat, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist. Hierbei geht es insbesondere um die Insolvenzabsicherung, die Übergabe eines „Sicherungsscheins“, wenn Zahlungen des Gastes vor Beendigung der Pauschalreise angenommen werden, die Informationspflichten sowie die Haftung des Reiseveranstalters dem Reisenden gegenüber für das Verschulden auch der externen Leistungsträger.

Anhand von Prüffragen können Sie Ihren rechtlichen Status klären. Anschließend werden die für das Unternehmen wichtigen praktischen Umsetzungsmöglichkeiten und -anforderungen beschrieben (Angebotsbeschreibungen, Formblätter, AGB, Buchungsbestätigungen, Buchungsprozess, Buchungsverläufe, Haftpflichtversicherung, Insolvenzversicherung).

Am Ende des Merkblatts wird auf Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Beherbergungsvertrag eingegangen. Nach einer grundlegenden Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen Gast und Betrieb auf Basis des Vertrages werden im Zusammenhang mit der Pandemie drei Fragestellungen zum Thema „Stornierung“ (Wann? Für welchen Zeitraum? Warum?) und damit im Zusammenhang stehende vier Fallbeispiele behandelt.

Links zu den rechtlichen Grundlagen des neuen Reiserechts

Stand: 06.12.2023