Tourismus

Voraussetzungen für kontaktlosen Check-in in Hotels festgelegt

Mit der am 17. Juni 2020 verkündeten Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Beherbergungsmeldedatenverordnung – BeherbMeldV vom 5. Juni 2020) werden die technischen Anforderungen, insbesondere die einzuhaltenden Datenformate, an die Umsetzung des kontaktlosen Check-ins, festgelegt. Damit kann nun der Hotelmeldeschein mit der Unterschrift auf Papier durch ein elektronisches Identifizierungsverfahren ersetzt werden.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Datenspeicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/).

Auf die Abwicklung der Anmeldung in Papierform kann nun verzichtet werden, wenn eine Übernachtung kartengebunden elektronisch bezahlt oder reserviert wird. Alternativ können zur Identifikation auch die elektronischen Funktionen des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte genutzt werden. Aber auch die Meldescheine auf Papier können weiter als Option genutzt werden.

Mit dem digitalen Hotelmeldeschein könne sich, so Bundesinnenminister Horst Seehofer, jeder Hotelgast künftig für den modernen kontaktlosen Check-in entscheiden. Das spare Zeit, Kosten und Aufwand. Laut Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier habe die gefundene Lösung Vorteile für alle Beteiligten: Der Check-in werde praktischer für die Gäste und günstiger für die Hotels.

Nach Schätzung des Statistischen Bundesamts sparen die Unternehmen durch das elektronische Identifizierungsverfahren drei bis vier Minuten pro Check-in und mehr als 50 Mio. Euro pro Jahr.
Hinweis: Die gesetzliche Grundlage wurde im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz geschaffen: Damit wurde zum 1. Januar 2020 die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (sogenannte Hotelmeldepflicht) für digitale Lösungen geöffnet. Optional wurde ein digitales Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt werden kann, so dass eine elektronische Erhebung und Speicherung der Daten möglich sind.
Die im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2020, Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020, S. 1218 f.) veröffentlichte Fassung der Beherbergungsmeldedatenverordnung finden Sie nachstehend verlinkt:
Stand: 18.12.2023