Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.
Steuerstundung
Demnach sollen nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen können. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. Darüber hinaus können über den 30. Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden, Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
An die Prüfung der Voraussetzungen der Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Können Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen, soll das alleine nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Stundung führen.
Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
Des Weiteren soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden, wenn dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen ist. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in solchen Fällen eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Anpassung der Vorauszahlungen
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
Auch in solchen Fällen sind bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Können Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen, soll das alleine nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Stundung führen.
Hinweis für den Kontakt mit den niedersächsischen Finanzämtern
Für Anträge auf Steuerstundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann die „Vorlage zur Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ genutzt werden, die auf den Internetseiten des niedersächsischen Finanzministeriums zum Download bereitsteht.
Zur Übermittlung empfiehlt die Finanzverwaltung, das Verfahren ELSTER (www.elster.de) zu verwenden. Bei einer Übermittlung per E-Mail sollten die Hinweise zum E-Mail-Verfahren sowie die zurzeit aus Sicherheitsgründen bestehenden Einschränkungen der niedersächsischen Finanzämter beachtet werden.
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