Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit einführen wollen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Alle Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält nach § 56 IfSG grundsätzlich eine Entschädigung. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat uns ein Dokument mit Hinweisen zur Abarbeitung der Entschädigung nach den §§ 56 ff. IfSG zur Verfügung gestellt, das für Unternehmen (und deren beauftragten Rechtsanwälten) hilfreich sein kann.
Zudem finden Sie Informationen für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigungen nach den §§ 56 ff. IfSG in einem Merkblatt des Landes Niedersachsens.