Infolge der Corona-Krise sind viele Unternehmen aus sehr unterschiedlichen Branchen in akute Existenzgefahr geraten. Nach wie vor bestehen erhebliche Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit. In der Folge bleiben die Umsätze mitunter sehr deutlich hinter den üblichen Werten zurück.
Für diese Unternehmen ist es wichtig, dass sie ihre Liquidität sicherstellen können. Dafür wurden auf Bundes- und Landesebene - und mitunter sogar auf kommunaler Ebene - Förderprogramme für in Not geratene Unternehmen aufgelegt.
Corona-„Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“:
Die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sogenannte Novemberhilfe und Dezemberhilfe) des Bundes steht allen Unternehmen, Soloselbstständigen, freiberuflich Tätigen, Vereinen und Einrichtungen offen, die ihren Geschäftsbetrieb durch Schließungsverordnung im November einstellen mussten oder die mindestens 80 Prozent ihrer Geschäftstätigkeit mit geschlossenen Unternehmen abwickeln. Den Betroffenen wird eine Pauschale in Höhe von 75 Prozent des Novemberumsatzes 2019 sowie des Dezemberumsatzes 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Achtung:
Unternehmen, wie z.B. Einzelhandelsgeschäfte, die erst kurz vor Weihnachten schließen mussten, können keine November-/Dezemberhilfe beantragen. Stattdessen ist ggf. ein Antrag in einem speziellen Förderfenster der Überbrückungshilfe III möglich.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.
Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit einem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000 Euro Novemberhilfe sowie Dezemberhilfe beantragen. Alle anderen Unternehmen müssen die Novemberhilfe sowie die Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten beantragen und erhalten auf die beantragte Fördersumme zunächst einen Abschlag in Höhe von 50 Prozent, maximal 50.000 Euro.
Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden.
Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
Anträge auf Novemberhilfe können (seit dem 25. November 2020) bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Anträge auf Dezemberhilfe können (seit dem 23. Dezember 2020) bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
Antragsplattform zur Novemberhilfe:
Weitere Informationen:
Die Überbrückungshilfen unterstützen Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit Zuschüssen.
Sowohl das Land als auch der Bund hatten Ende März/Anfang April 2020 zunächst Soforthilfen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und/oder von Liquiditätsengpässen von kleinen Unternehmen gewährt, die zum 31. Mai 2020 beantragt werden konnten. Die Abwicklung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona erfolgte über die NBank, die auf ihrer Internetseite aktuell Hinweise zur Rückzahlung etwaiger Überkompensationen gibt.
Zum 8. Juli 2020 trat die Richtlinie "Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen" in Kraft. Diese richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Sie gewährte einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten.
Zunächst konnten Unternehmen für den Zeitraum Juni bis August 2020 eine Förderung beantragen (Überbrückungshilfe I). Seit dem 21. Oktober 2020 gelten verbesserte und vereinfachte Zugangsvoraussetzungen für einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten.
Die Überbrückungshilfe II deckte den Zeitraum September bis Dezember 2020 ab und kann – wie die Überbrückungshilfe I – ausschließlich über Steuerberater, inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Sie wird von der NBank als niedersächsischem Förderinstitut ausgezahlt.
Eine Antragstellung ist seit dem 21. Oktober 2020 möglich. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.
Gegenüber der bisherigen Förderung (Überbrückungshilfe I) gelten folgende Änderungen:
1. Die Eintrittsschwelle wird flexibilisiert: Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die entweder
2. Die Deckelungsbeträge für kleine und mittlere Unternehmen von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro werden ersatzlos gestrichen.
3. Die Fördersätze werden erhöht: Es werden erstattet
4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent wird auf 20 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht (bislang 10 Prozent).
5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Überbrückungshilfe II wird nun als sogenannte Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal wie folgt erweitert:
Als zentrale Plattform für Informationen und Beantragung der Überbrückungshilfen sowie der Novemberhilfe und der künftigen Dezemberhilfe hat der Bund folgende Internetseite eingerichtet:
• www. ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Hinweis zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten:
Falls Antragsteller bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden:
• Steuerberaterkammer Niedersachsen: Corona-Beratung (Bereitschaftsliste)
• "Bereitschaftsliste der IHK Hannover"
• Steuerberater-Suchdienst
• Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
• Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
Das Förderdarlehen der NBank richtet sich an Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und Freiberufler in Niedersachsen, die mindestens seit dem 1. Oktober 2019 wirtschaftlich aktiv sind. Gefördert werden der gesamte kurzfristige Liquiditätsbedarf, zum Beispiel laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst und Investitionen.
Der Kreditbetrag kann 10.000 Euro bis 300.000 Euro betragen, jedoch maximal 50 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Es sind Laufzeiten von 5, 7 oder 10 Jahren möglich. Der Zinssatz beträgt 3 Prozent p.a. Die ersten ein bis zwei Jahre sind tilgungsfrei. Zudem ist eine einmalige vollständige außerplanmäßige Tilgung während der Darlehenslaufzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Die Hausbanken erhalten für das Darlehen eine 100%ige Haftungsfreistellung. Das Darlehen wird ohne Sicherheiten vergeben. Die Antragstellung erfolgt im Hausbankenverfahren.
Achtung: Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, insbesondere solche, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die vor dem 31. Dezember 2019 die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllten.
Auch die KfW bietet Unternehmen und freiberuflich Tätigen, die in Folge der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, Förderdarlehen an. Die Kredite sind jeweils bei der Bank bzw. Sparkasse des Unternehmens nach dem sogenannten Hausbankenverfahren zu beantragen.
Der KfW-Schnellkredit wird unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat. Das Antrag stellende Unternehmen muss zudem mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein. Es darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019; maximal € 300.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 10 bis zu 50 Mitarbeitern, maximal 800.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 50 Mitarbeitern.
Die Laufzeit des Kredits beträgt bis zu 10 Jahre, 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn sind möglich. Der Zinssatz beträgt 3 Prozent p.a. Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
Darüber hinaus bietet das KfW-Sonderprogramm weitere Förderdarlehen an:
Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit - Universell umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm "Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung" große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.
Diese Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen de Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden. Insbesondere soll eine höhere Haftungsfreistellung von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen es den Banken und Sparkassen erleichtern, Kredite zu vergeben.
Für große Unternehmen sind Kapitalspritzen über einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds/WSF vorgesehen. Der WSF dient der Stabilisierung der Wirtschaft in Folge der Coronavirus-Pandemie. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro stellt er deutschen Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Der WSF richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte. Dabei sieht der WSF zwei Stabilisierungsinstrumente vor, die miteinander kombiniert werden können: Zum einen Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich. Und zum anderen Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals.
Weiterführende Informationen zu den Förderangeboten der KfW:
Hinweis:
Darüber hinaus sollten stets die Hausbanken (Geschäftsbanken, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen) auf Unterstützungsmaßnahmen für von den Auswirkungen des Coronavirus betroffene Unternehmen angesprochen werden.
Das Land Niedersachsen kann bis zu 90 %-ige Landesbürgschaften übernehmen. Zielstellung des Landes ist es, die Unternehmen bei der Aufnahme von Krediten zu unterstützen, die ansonsten nicht zustande kämen. Die Anträge sind bei der Hausbank zu stellen. PwC ist als beauftragter Mandatar des Landes für die Abwicklung zuständig.
Ansprechpartner für Landesbürgschaften bei PwC sind:
Die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) kann ebenfalls in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung Kredite besichern. Die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle müssen aber vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein.
Es besteht - befristet bis zum Ende des Jahres 2020 - eine Bürgschaftsobergrenze von € 2,5 Mio. (bisher € 1,25 Mio.). Dabei betragen die Bürgschaftslaufzeiten für Betriebsmittelfinanzierungen nach wie vor bis zu acht Jahre, bei bis zu vier Tilgungsfreijahren.
Zusätzlich bietet die NBB gemäß Mitteilung vom 22. Juni 2020 ab sofort drei spezielle "Corona-Bürgschaftsprogramme" mit folgenden Eckpunkten:
Anfragen für Finanzierungsvorhaben können wie gewohnt durch die Hausbank erfolgen oder über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken unter finanzierungsportal.ermoeglicher.de
Ansprechpartner bei der NBB sind:
Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH hat gemeinsam mit der KfW und dem Land Niedersachsen den MBG Stabilitätsfonds 2020 entwickelt. Er soll kleine und mittlere Unternehmen unterstützen, die durch die Corona-Krise Kapitalbedarf haben.
Beantragt werden kann Mezzaninkapital in Höhe von bis zu 800.000 Euro in Form einer typischen stillen Beteiligung. Auch offene Beteiligungen sind möglich. Die MBG verspricht dabei eine unbürokratische Umsetzung bei optimierten Konditionen und Laufzeiten von fünf bis zehn Jahren, die vom Antragsteller gewählt werden können. Die ersten fünf Jahre sind dabei tilgungsfrei. Das Kapital darf flexibel für die Unternehmenszwecke verwendet werden.
Um den Stabilitätsfonds beantragen zu können, darf das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 kein UiS (Unternehmen in Schwierigkeiten) gewesen sein. Der Sitz des Unternehmens und geschäftliche Schwerpunkt muss in Niedersachsen liegen. Auch müssen mindestens 50 Prozent der vollzeitbeschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Niedersachsen arbeiten.
Wer sich für dies Förderprogramm interessiert, sollte beachten, dass eine Antragstellung so erfolgt, dass eine Zusage bis zum 30. Juni 2021 möglich ist. Nur wenn diese Frist eingehalten wird, kann eine Beteiligung durch die MBG stattfinden. Die Antragstellung erfolgt direkt über die MBG.
Fragen rund das Programm beantwortet unter anderem Andreas Schramm (schramm(at)mbg-hannover.de, 0511/33705-42).
Im April 2020 wurde ein 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups angekündigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital die folgenden Details des Maßnahmenpakets ausgearbeitet. Damit sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Dazu basiert das Maßnahmenpaket auf 2 Säulen:
Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:
Wagniskapitalfonds werden die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.
Venture Capital-Fonds können seit Mitte Mai ihre Mittel zur Finanzierung von Start-ups aus der so genannten Corona Matching Fazilität über KfW Capital oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) zu stets gleichen Bedingungen (max. zu 50 % der Finanzierungsrunde) ergänzen.
Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler:
Start-ups und kleine Mittelständler, die Finanzierungsbedarfe, jedoch keinen Zugriff auf die Säule I haben, sollen mit Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierungen unterstützt werden. Über die mit Haftungsfreistellung ausgestatteten Globaldarlehen der KfW können die Landesförderinstitute passgenau auf die jeweiligen Bundesländer zugeschnittene Förderinstrumente refinanzieren. Die konkrete Förderstruktur variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Möglich sind z. B. Finanzierungen über offene oder stille Beteiligungen.
Die Finanzierungshilfen aus dieser Säule II stehen Unternehmen (bis 75 Mio. Euro Gruppenumsatz), zur Verfügung, die bis zum 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und nachweislich Finanzierungsbedarfe haben. Eine weitere Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die Unternehmen einen Deutschlandbezug nachweisen können. Unter Einhaltung der Kleinbeihilferegelung können Unterstützungen bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen genehmigt werden, die mit Kapital weiterer Investoren ergänzt werden können.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht der Landesförderinstitute und Intermediäre (in Niedersachsen: NBank Capital sowie Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH) auf den Internetseiten der KfW:
KfW-Corona-Hilfe: Beteiligungsfinanzierung für Start-ups und kleine Unternehmen
Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen und dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können das Programm der Beratungsförderung für Unternehmen in Schwierigkeiten des Bundesamts für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch nehmen. Dieses hat das Ziel, mit Hilfe einer Beratung die wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens wieder herzustellen oder zu erhalten und soll Unternehmen damit gezielt unterstützen, nach der Coronakrise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zurück zu gewinnen. Dabei werden Beratungskosten bis zu einer Höhe von 3.000 Euro mit 90 Prozent gefördert.
Fördervoraussetzung ist, dass das Unternehmen Verluste erzielt oder in naher Zukunft Verluste erleiden wird und mindestens die Hälfte des Eigenkapitals aufgebraucht wurde. Dies gilt dementsprechend auch, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Verluste verzeichnet werden. Der Berater, der bei der BAFA für das Programm gelistet ist, muss in seinem Bericht darlegen, warum die Ausfälle und Verluste entstehen werden. Unternehmen, die einen Förderzuschuss für eine Unternehmensberatung beantragen möchten, müssen vor der Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch mit dem zuständigen regionalen Ansprechpartner, wie beispielsweise der IHK Hannover, führen.
Weitere Informationen bietet zudem die DIHK-Service GmbH.
Die IHK Hannover kann leider keine Empfehlungen für die Auswahl eines Beratungsunternehmens abgegeben. Für die Beraterauswahl hat das BAFA Hinweise zusammen gestellt.
Das Land Niedersachsen hat diverse Corona-Sonderprogramme eingerichtet, die mitunter nur wenige Woche beantragt werden können bzw. konnten.
Eine Übersicht dieser Förderprogramme findet sich auf den Internetseiten der NBank:
Durch das Sozialschutz-Paket der Bundesagentur für Arbeit wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung (auch Arbeitslosengeld II genannt) vereinfacht und beschleunigt. Hierdurch sollen die Auswirkungen des Coronavirus auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt abgemildert werden. Auch für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige oder Freiberufler kann der Bezug von Grundsicherung in Betracht kommen, wenn sie sich in finanzieller Notlage befinden.
Wer unter Quarantäne steht, deshalb nicht erwerbstätig sein kann und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, hat nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Die Regelungen für Unternehmen und Selbstständige im Detail, sind hier zu finden.
Unternehmen können Kurzarbeit einführen, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Neben Förderprogrammen und dem Kurzarbeitergeld gibt es auch diverse steuerliche Maßnahmen, um Unternehmerinnen und Unternehmern, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, zu helfen.
Zu diesen Maßnahmen gehören u.a. Steuerstundung, Anpassung der Vorauszahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, Verlustrücktrag, Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen oder die Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie.
IHK-Hotline zur finanziellen Nothilfe im November und den betrieblichen Auflagen für Gastronomie, Hotels, Handel, Dienstleister, Freizeit - und Kulturwirtschaft
0511 / 3107-545
Rückfragen per E-Mail an handel-dienstleistungen(at)hannover.ihk.de