Werbeanlagen können in Niedersachsen unter dem Vorbehalt eines Widerrufs genehmigt werden. Macht die Behörde von diesem Recht der Einschränkung einer Genehmigung Gebrauch, muss sie dafür aber eine auf die besondere Situation bezogene Begründung liefern. So urteilte das OVG Lüneburg am 10. März 2004.
Werbeanlagen zählen zwar zu den baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen (§ 2 Abs. 5 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 Niedersächsische Bauordnung – NBauO – in Verbindung mit § 49 NBauO), für die im Grundsatz eine unbeschränkte Genehmigung zu erteilen ist, wenn sie dem geltenden öffentlichen Baurecht entsprechen. In der Erkenntnis, dass Werbeanlagen zu Konflikten mit einer sich verändernden Umgebung führen können, hat der Niedersächsische Gesetzgeber allerdings die Regelung geschaffen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 NBauO), dass die Genehmigung solcher Anlagen bei absehbarem Eintritt eines Konflikts der Werbeanlage mit einer neu entstandenen verkehrlichen oder baulichen Situation im Umfeld widerrufen werden kann.
Als eine die Baufreiheit und das Recht am Eigentum einschränkende Regelung muss eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Genehmigung aber eine Begründung dafür enthalten, weshalb vom Recht auf Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht wird.
Das Fehlen einer solchen Begründung führte - nach vorangegangenem Widerspruch und anschließender erfolgloser Klage - vor dem OVG Lüneburg (Urteil vom 10.03.2004 Az. 1 LB 60/03) zum Erfolg einer Klägerin gegen eine jederzeit widerrufbare Baugenehmigung. Die Behörde hatte es versäumt, zu begründen, weshalb in der konkret vorhandenen Situation ein Widerrufsvorbehalt erforderlich war. Die Behörde hatte lediglich pauschal darauf Bezug genommen, dass sich die verkehrliche oder bauliche Situation ändern könne. Diese Unbestimmtheit reicht nach dem Urteilsspruch nicht aus.
IHK Hannover, Industrie und Verkehr, Dipl.-Ing. Gerhard Hoppe, Tel. (05 11) 31 07-276, Fax (05 11) 31 07-410, E-Mail: hoppe(at)hannover.ihk.de.
11.08.2004