Am Dienstag, 15. Dezember 2020, ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15. Dezember im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 46/2020 mit ausführlicher Begründung (entsprechend § 28 a Infektionsschutzgesetz) auf den Seiten 487-494 veröffentlicht worden und heute in Kraft getreten.
Die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung der Verordnung vom 11. Dezember, ist heute in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Die aktualisierte Corona-Verordnung setzt den Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 nahezu eins zu eins um. Dieser verlängert die weitreichenden Betriebsschließungen in Gastgewerbe und Dienstleistungssektor, beschließt umfangreiche Schließungen im Einzelhandel und lockert die verschärften Kontaktbeschränkungen nur für die Weihnachtsfeiertage 24.-26. Dezember.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern werden geschlossen.
- Ausnahmen von der Schließung betreffen die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in Betrieben und Einrichtungen, die gesondert in einer Liste aufgeführt werden. Zulässig bleiben daneben auch Betriebe mit gemischtem Sortiment unter spezifischen Voraussetzungen.
- Zulässig bleiben Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebotes.
- Zulässig bleiben auch: Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
- Im Außer-Haus-Verkauf und bei Abholung dürfen Gastronomiebetriebe neben Speisen auch alkoholfreie Getränke abgeben.
- In Mensen, Cafeterien und Kantinen dürfen – außer in Kantinen der Unternehmen der Ernährungswirtschaft - keine gemeinsamen Speiseräume und –säle mehr genutzt werden.
- In Beherbergungsstätten und Hotels dürfen die zulässig beherbergten Gäste nur auf den Zimmern versorgt werden.
- Neu unzulässig: Friseurbetriebe und Studios für Elektromuskelstimulationstraining.
- In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aufhalten, wobei Kindern bis einschließlich 14 Jahre (auch neu; bislang unter 14 Jahre!) nicht einzurechnen sind.
- Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen das Abstandsgebot einhalten.
- Die bisherigen Regelungen zu Veranstaltungen mit sitzendem Publikum (§ 7) und mit teilweise stehendem Publikum (§ 8) sind aufgehoben worden.
- Geänderte Regelungen haben sich im § 14 (Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege) ergeben.
- Der Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen wie auch das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit sind verboten.
Verordnung lässt Fragen offen hinsichtlich der Zulässigkeit/Öffnungsfähigkeit: Zwischenzeitlich hat sich bereits eine Vielzahl an Fragen zur Zulässigkeit bestimmter – nicht in der Corona-Verordnung benannten – Tätigkeiten ergeben:
Aus Sicht der IHK können beispielsweise Dienstleistungen und Tätigkeiten, bei denen das Abstandsgebot problemlos eingehalten werden kann, unter Einhaltung der Maßnahmen des Hygienekonzepts nach § 4 der Corona-Verordnung ausgeübt werden. Hierzu zählen unter anderem Reisebüros, Immobilienmakler oder Finanzvermittler, Immobiliardarlehensvermittler oder Versicherungsvermittler. Auch Hundesalons/Hundefriseure dürften nach unserer Interpretation öffnen.
Hinweis: Am 17. Dezember ist die Information durch die Corona-Hotline des Landes erfolgt, dass Hundesalons/Hundefriseure schließen müssen. Nach Auskunft des Landkreises Schaumburg besteht die Möglichkeit, dass die Hunde kontaktlos entgegengenommen, im Geschäft ohne Anwesenheit der Hundehalterin/des Hundehalters behandelt und im Anschluss wieder kontaktlos an die Besitzerin/den Besitzer zurückgegeben werden können. Es müsse dabei lediglich beachtet werden, dass der Vorgang und die Bezahlung kontaktlos erfolge. Dies wäre dann mit einem "Außer-Haus-Verkauf" vergleichbar und zulässig.Aufgrund dieser sehr konträren Einschätzungen empfehlen wir Inhabern von Hundesalons bzw. Hundefriseuren dringend, die Zulässigkeit der Öffnung und deren Rahmenbedingungen durch das örtliche Ordnungsamt bzw. den Fachbereich Ordnung des zuständigen Landkreises bzw. der Region Hannover beurteilen zu lassen.
Die fehlende Zulässigkeit der Nutzung der gemeinsamen Speiseräume und –säle In Mensen, Cafeterien und Kantinen – anders als in den Kantinen der Unternehmen der Ernährungswirtschaft – wirft die praktische Frage der Umsetzbarkeit der Verpflegung der Mitarbeiter und Studenten durch die zulässigen gastronomischen Einrichtungen auf.
Fragen Sie zur Absicherung gern Ihr zuständiges Ordnungs- oder Gesundheitsamt oder den zuständigen Fachbereich Ordnung oder Gesundheit Ihres Landkreises bzw. der Region Hannover.
Die ab 16. Dezember 2020 geltenden wichtigsten Regelungen im Überblick:
I. Betriebsschließungen und Einschränkungen (§ 10):
a.) Folgende Institutionen und Einrichtungen werden – bei Regelung konkreter einzelner Ausnahmen – geschlossen. Dazu zählen:
a.1 Schließungen, Einschränkungen und Regelungen für den Einzelhandel (§ 10 Abs. 1 b und Abs. 3):
Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern werden geschlossen.
Ausnahmen von der Schließung betreffen die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen:
- des Lebensmittelhandels,
- der Wochenmärkte in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
- des landwirtschaftlichen Direktverkaufs und der Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
- des Getränkehandels,
- der Abhol- und Lieferdienste,
- der Reformhäuser,
- der Babyfachgeschäfte,
- der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker,
- der Tankstellen und Waschanlagen,
- der Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,
- der Banken und Sparkassen,
- der Poststellen,
- der Reinigungen,
- der Waschsalons,
- der Zeitungsverkaufsstellen,
- des Tierbedarfshandels,
- des Futtermittelhandels,
- für den Verkauf von Weihnachtsbäumen,
- des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,
- des Brenn- und Heizstoffhandels,
- des Brief- und Versandhandels,
- der Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.
Hinweis: Diese Positivliste wird vom Land Niedersachsen als abschließend bezeichnet.
Zulässig sind auch:
- Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der oben genannten Verkaufsstellen (in der Auflistung zwischen Lebensmittelhandel und Hörgeräteakustiker sowie zwischen Zeitungsverkaufsstellen und Weihnachtsbäumen) entsprechen, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden sie nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig.
- Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebotes.
Hinweis 1: Explizit benennt das Land in einer Presseinformation der Staatskanzlei vom 16.12.2020 Waren zu bestellen und abzuholen, die nicht zu den Waren des täglichen Bedarfs gehören (click & collect).
Hinweis 2: Das Thema Fernabsatz ist im BGB geregelt (& 312c BGB). Im nachstehenden Artikel finden Sie einen Überblick. Wichtig: Widerrufs- und Informationspflichten beachten! Die Waren können an Türen und Fenstern, ggf. nach Rücksprache mit der Kommune auch vor dem Laden im öffentlichen Raum (Thema: Kommunale Sondernutzungssatzung!) unter Wahrung der üblichen Hygieneregeln abgegeben werden, sofern diese per Telefon/Internet gekauft wurden.
Unzulässig: Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen der oben aufgeführten Liste zwischen Lebensmittelhandel und Verkaufsstellen für Fahrkarten.
Der Einzelhandel hat neben der Durchführung von Maßnahmen nach dem Hygienekonzept (nach § 4) sicherzustellen, dass sich in einem Betrieb
- mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm nur eine Kundin oder ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält,
- mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm in Bezug auf die Fläche bis 800 qm nur eine Kundin oder ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche und in Bezug auf die 800 qm übersteigende Fläche nur eine Kundin oder ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhält.
- Für Einkaufszentren ist die jeweilige Summe aller Verkaufsflächen anzusetzen. Einkaufszentren und die Geschäfte in den Einkaufszentren müssen im Rahmen des Hygienekonzepts Maßnahmen treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
Die Maskenpflicht gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen.
a.2. Schließungen, Einschränkungen und Regelungen für Gastgewerbe, Dienstleistungen und Kultur (§ 10 Abs. 1 und 2):
- Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen.
- Speise- und getränkeorientierte Gastronomiebetriebe (Gastronomiebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, die Freiluftgastronomie, Bars einschließlich Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen).
- Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken in „zum unmittelbaren Verzehr“ bestimmten oder geeigneten Abgabeformen (wie in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen) sind verboten. Das Verbot gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten. Die zuständige Behörde kann befristet den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum zu Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot kommt.
- Zulässig: Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung. Untersagt ist aber der Verzehr abgeholter Speisen in der Öffentlichkeit innerhalb eines Radius von 50 Metern zu den Betrieben.
- Zulässig: Gastronomiebetriebe in Heimen (§ 2 des Gesetzes über unterstützende Wohnformen), in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner und in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste (Hinweis: dies betrifft laut FAQ des Landes auch Gäste im Rahmen von eintägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung!) – allerdings nur zur Versorgung der Personen auf den Zimmern; Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen zur Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern, die ihre Tätigkeit durch eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeber nachweisen können.
- Zulässig: Mensen, Cafeterien und Kantinen zur Versorgung der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung – so nicht gemeinsame Speiseräume und –säle genutzt werden; in Betriebskantinen der Unternehmen der Ernährungswirtschaft bleibt die Nutzung der gemeinsamen Speiseräume und –säle zulässig, da die Einschränkung laut Presseinformation der Staatskanzlei nicht umsetzbar wäre. Nach den allgemeinen hygienerechtlichen Vorschriften sei es in Betrieben der Ernährungswirtschaft nicht zulässig, Speisen am Arbeitsplatz bzw. in den Produktionsbereichen zu verzehren.
- Touristische Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten.
- Betreibern von Beherbergungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen, von Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Bootsliegeplätzen sowie gewerblichen oder Privaten Vermietern einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken verboten.
Ausnahme: Übernachtungsangebote und Übernachtungen sind nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen zulässig. Übernachtungen auf Parzellen auf Campingplätzen oder Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind. Hinweis: Vor dem 2.11.2020 angetretene Aufenthalte mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen werden.
- Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Ausnahme: Wochenmärkte.
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien und ähnliche Einrichtungen. Ausnahmen: wissenschaftliche Bibliotheken wie die Hochschul- und Landesbibliotheken.
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
- Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen und Kletterparks und ähnliche Einrichtungen sowie Seilbahnen.
- Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen. Ausnahme: Individualsport allein, mit einer weiteren Person oder mit den Personen des eigenen Hausstandes.
- Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining und ähnliche Einrichtungen.
- Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Ausnahmen: Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
- Prostitutionsstätten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ProstSchG) und Prostitutionsfahrzeuge (so genanntes Lovemobil; § 2 Abs. 3 Nr. 2 des ProstSchG). Untersagt sind auch sowie der unter strengen Auflagen getroffen. Verboten bleiben die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Prostitutionsvermittlung (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG), die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder in einem Prostitutionsfahrzeug und die Straßenprostitution.
- Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind verboten. Auch ist das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen untersagt. Auch das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.
b.) Hygienebezogene Regelungen (Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe mit Beschäftigten in Sammelunterkünften/angemieteten Unterkünften, Unternehmen im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes):
Im Absatz 4 werden hygienebezogene Regelungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe getroffen, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht werden, und im Absatz 5 die erforderliche Datenerhebung und Dokumentation durch Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmerentsendegesetzes geregelt.
II. Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern (§ 6)
Private Zusammenkünfte und Feiern sind ausschließlich mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes sowie mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), jedoch in jedem Falle maximal mit fünf Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet) gestattet.
In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (also Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie - also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen, Urenkeln, Geschwistern, Geschwisterkindern - einschließlich deren jeweiligen Haushaltsangehörigen) aufhalten, wobei Kindern bis einschließlich 14 Jahre nicht einzurechnen sind.
III. Weitere thematisch gegliederte Regelungen (§§ 9 und 11 ff.)
In § 9 sind neben den Regelungen zur Religionsausübung auch Sitzungen und Zusammenkünfte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Vereinen, Initiativen und anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen (nur zulässig, wenn durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben!) in geschlossenen Räumen unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie Versammlungen unter freiem Himmel geregelt. Für Versammlungen, die in der Zeit vom 31.12.2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 stattfinden, hat die zuständige Versammlungsbehörde nach einem strengen Maßstab zu entscheiden.
Strenger gefasst worden sind die Vorbedingungen für die Zulässigkeit von Gottesdiensten und ähnliche religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten (Einhaltung Mindestabstand, Maskenpflicht auch am Platz, jeglicher Gesang der Besucherinnen und Besucher ist untersagt; Anmeldeerfordernis in Hygienekonzept vorzusehen, wenn Besucherzahlen zur Auslastung der Kapazitäten führen).
Darüber hinaus enthält die Verordnung spezifizierte Regelungen für Kindertagespflege und private Kinderbetreuung (§ 11), Kindertageseinrichtungen (§ 12), Schulen (§ 13), geänderte Regelungen für Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege (§ 14), Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe (§ 15), zum Spitzen- und Profisport (§ 16), Weitergehende Anordnungen (§ 18) und zu Ordnungswidrigkeiten (§ 19).
Allgemein geltende – teilweise spezifizierte – Regeln:
IV. Kontaktbeschränkungen (§§ 1 und 2)
- Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- Generell sollen private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge und private Besuche vermieden werden.
- Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung ist nur mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit fünf Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet) gestattet. Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.
- In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (also Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie - also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen, Urenkeln, Geschwistern, Geschwisterkindern - einschließlich deren jeweiligen Haushaltsangehörigen) aufhalten, wobei Kindern bis einschließlich 14 Jahre nicht einzurechnen sind.
- Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen das Abstandsgebot einhalten. Die Regelungen zu den regulären Kontaktbeschränkungen (§ 2), zu den privaten Zusammenkünften (§ 6) und zur Religionsausübung sowie zu Sitzungen, Zusammenkünften und Versammlungen (§ 9) bleiben davon unberührt.
- Regelungen des Abstandsgebots (1,5 Meter) mit einer Vielzahl an Ausnahmen (u. a. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr; Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung; bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes). Hinweis zu separaten Regelungen der Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen.
V. Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3)
Als Mund-Nasen-Bedeckung ist neu definiert jede „geeignete textile oder textilähnliche Barriere ...“. Geeignet sei diese nur, wenn sie eng anliegt.
Verpflichtung zum Tragen:
- In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind – unbeschadet separater Regelungen der Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen. Die Maskenpflicht gilt auch für die vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereiche und die zugehörigen Parkplätze.
- Bei Tätigkeiten und Dienstleistungen, die eine Unterschreitung des Abstandes naturgemäß erfordern: Gesundheitsversorgung, Pflege von Personen, Handel, Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen.
- In Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und den dazu gehörenden Einrichtungen (z. B. Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen oder Fähranlieger.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
- Beim Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung.
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist von jeder Person eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann. Auch gilt diese Regelung nicht, wenn die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
- Auch gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten – auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies wird – einschließlich der Dauer oder des Zeitraums – durch die zuständigen Behörden konkretisiert.
Ausnahmen:
- Für ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten sowie privat oder beruflich genutzte Kfz, bei beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und erzieherischen Tätigkeiten, bei sportlichen Aktivitäten, im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität im Rahmen der Einzelausbildung wie das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt.
- Personen, die sitzend an einer Veranstaltung teilnehmen, dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot einhalten.
- Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs.
Besondere Hinweise:
- Verpflichtung für die Betreiber und verantwortlichen Personen, in Bezug auf die zu verantwortenden Bereiche auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken. Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sind insbesondere verpflichtet, durch verschiedene Maßnahmen (Aushang, Durchsagen) auf die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ hinzuwirken, zur Einhaltung zu ermahnen und bei Bedarf erforderliche benannte Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
- Die Nichtzumutbarkeit des Maske-Tragens bei Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen ist durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung ausgenommen.
VI. Hygienekonzept (§ 4)
Für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr und für die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung wird ein Hygienekonzept vorausgesetzt.
1. Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen (Konzeptinhalt):
- Maßnahmen zur Steuerung der Personenzahl entsprechend der räumlichen Kapazitäten durchführen.
- Einhaltung des Abstandsgebots sicherstellen.
- Personenströme inkl. Zu- und Abfahrten steuern und Warteschlangen vermeiden.
- Regelungen der Nutzung sanitärer Anlagen treffen.
- Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Gegenständen und von Sanitäranlagen sicherstellen.
- Raumlüftung möglichst durch Zufuhr von Frischluft sicherstellen.
- Das Konzept kann Maßnahmen und Regelungen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen (z. B. Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas.
2. Besondere Hinweise:
Konzepte sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und es ist über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Darüber hinaus reichende Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Hygienepläne) sind zu erfüllen. Betreiber des öffentlichen Verkehrs sollen ein spezifisches Hygienekonzept erstellen.
VII. Datenerhebung und Dokumentation (§ 5)
Folgende Dienstleister und Einrichtungen haben - unbeschadet separater Regelungen der Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen -im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder des Besuchs einer Veranstaltung personenbezogene Daten zu erheben, bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen und zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises belegen zu lassen:
- „Körpernahe“ Dienstleister,
- Betreiber einer Fahrschule, Fahrlehrerausbildungsstätte, Flugschule, einer anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder einer Aus- und Weiterbildungsstätte für Triebwagenfahrer und anderes Personal im Bereich der Eisen- und Straßenbahnen oder einer ähnlichen Einrichtung,
- Betreiber einer Mensa oder einer Kantine,
- Betreiber einer Volkshochschule oder einer sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung im außerschulischen Bereich, wie z. B. in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule,
- Anbietende Stellen bei gruppenbezogenen, nicht stationären, offenen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
- Leitung eines Krankenhauses, einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Rehabilitationseinrichtung,
Geregelt werden in dem § 5 weiter die Art der zu erhebenden Daten, Erhebungsdatum und Zeit, Aufbewahrungs- und Löschfrist, Datenschutz, Vorlage auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes, Datenschutzverpflichtung des Gesundheitsamtes, Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe, Umgang mit Verweigerung oder der nicht vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe und die sich ergebenden Konsequenzen.
Hinweis: Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen – aber nur, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Sie können für bestimmte öffentliche Plätze generelle Betretungsverbote erlassen oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten. Auch können sie Anordnungen und Maßnahmen zu Kindertageseinrichtungen und Schulen treffen.
Verstöße gegen die §§ 2 bis 10 und 14 bis 16 der Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG dar und können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Regelungen der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung (in Lesefassung und auch als Vergleichsfassung zur Vorgänger-VO veröffentlicht) und der am 15. Dezember im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung finden Sie nachstehend verlinkt: